Beschluss vom 07.12.2009 -
BVerwG 2 B 107.09ECLI:DE:BVerwG:2009:071209B2B107.09.0

Beschluss

BVerwG 2 B 107.09

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 18.08.2009 - AZ: OVG 1 L 132/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Dezember 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Maidowski
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. August 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. August 2009 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
  4. Der Streitwert für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren wird auf 255,65 € festgesetzt.

Gründe

1 Beschwerde und Revision des Klägers können keinen Erfolg haben.

2 In der angefochtenen Berufungsentscheidung hat das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Urlaubsgeld für das Jahr 2004 nach dem Urlaubsgeldgesetz des Bundes verneint. Dieses Gesetz sei durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1, Art. 21 Abs. 3 des Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004 - mit Wirkung vom 16. September 2003 aufgehoben worden. Es sei für die Beamten und Richter im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt auch nicht gemäß Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 übergangsweise weiter anzuwenden gewesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

3 Der Kläger macht geltend, das BBVAnpG 2003/2004 sei nicht in Kraft getreten, weil es nicht wirksam ausgefertigt worden sei. Der hierfür zuständige Bundespräsident habe das Gesetz nicht ausgefertigt, obwohl er nicht verhindert gewesen sei. Gleiches gelte für den Präsidenten des Bundesrats als den vom Grundgesetz bestimmten Vertreter des Bundespräsidenten.

4 Die vom Kläger aufgeworfenen bundesverfassungsrechtlichen Fragen können nicht zur Zulassung der Revision führen. Der allein in Betracht kommende Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, weil der hierfür erforderliche Klärungsbedarf nicht besteht. Der Senat hat diese Fragen in dem Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 2 C 23.07 - (juris Rn. 11 ff. <zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen>) beantwortet, worauf das Oberverwaltungsgericht in der Berufungsentscheidung mehrfach hingewiesen hat. Der Senat hat die maßgebenden Passagen seines Urteils vom 28. Mai 2009 in dem Beschluss vom heutigen Tag im Parallelverfahren - BVerwG 2 B 106.09 -, auf den insoweit verwiesen wird, im Wortlaut wiedergegeben.

5 Die Revision des Klägers gegen die Berufungsentscheidung ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (§ 144 Abs. 1 VwGO). Dem Kläger steht das Rechtsmittel der Revision nicht zu, weil weder das Oberverwaltungsgericht noch der Senat die Revision zugelassen haben (§ 132 Abs. 1 VwGO). Der Kläger verkennt, dass sich die Zulassung der Sprungrevision unter Übergehung der Berufungsinstanz durch das Verwaltungsgericht gemäß § 134 Abs. 1 VwGO nur auf dessen Urteil vom 13. August 2008 bezieht. Der Kläger hat von der Wahlmöglichkeit, die ihm das Verwaltungsgericht eröffnet hat, Gebrauch gemacht, indem er gegen dessen Urteil Berufung eingelegt hat. Das Gericht der ersten Instanz kann nicht ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Berufungsinstanz zulassen.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für Beschwerde- und Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.