Beschluss vom 07.12.2009 -
BVerwG 8 B 117.09ECLI:DE:BVerwG:2009:071209B8B117.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.12.2009 - 8 B 117.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:071209B8B117.09.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 117.09

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 25.09.2009 - AZ: OVG 15 B 1389/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Dezember 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2009 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Auf die daraus folgende Unzulässigkeit ist der Antragsteller mit Verfügung des Berichterstatters vom 17. November 2009 hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.