Beschluss vom 08.01.2004 -
BVerwG 8 B 158.03ECLI:DE:BVerwG:2004:080104B8B158.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.01.2004 - 8 B 158.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:080104B8B158.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 158.03

  • VG Halle - 24.09.2003 - AZ: VG 2 A 63/01 HAL

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Januar 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und G o l z e
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24. September 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) prozessordnungsgemäß dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Jedenfalls hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. 1.). Auch weicht das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht von der in der Beschwerde bezeichneten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab (vgl. 2.).
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).
Die Beschwerde lässt eine Auseinandersetzung mit der vorliegenden ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermissen, spricht lediglich von einer unreflektierten Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch das Verwaltungsgericht und meint, die Frage, inwieweit die Rechtswirklichkeit der Deutschen Demokratischen Republik sowie die Anspruchstellung aus der Besitzwechselverordnung eine Rechtsposition begründen könne, habe grundsätzliche Bedeutung.Daran fehlt es.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Erben des vor In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 verstorbenen Neubauern, dem zu seinen Lebzeiten das Bodenreformgrundstück enteignet worden war, keine Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG (vgl. zuletzt Beschluss vom 20. Mai 2003 - BVerwG 8 B 36.03 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 73). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Im Übrigen argumentiert die Beschwerde in sich widersprüchlich. Hätte die Erblasserin der Kläger, Frau Ch. K., - wie von der Beschwerde vorgetragen - 1990 vererbbares Volleigentum erlangt, bedürfte es keiner Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstückes.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - oder des Bundesverfassungsgerichts - aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Die Beschwerde muss also die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen.
Ob dies geschehen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls weicht das Verwaltungsgericht nicht von der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab. Nach den - nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen - tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde das streitgegenständliche Grundstück bereits 1965 in Volkseigentum überführt und war somit seitdem kein Bodenreformgrundstück mehr. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Oktober 2000 (VIZ 2001, 111) befasst sich nicht mit dem Rechtsnachfolgebegriff von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, sondern mit Bodenreformgrundstücken, die - weil durch keine Unrechtsmaßnahme im Sinne von § 1 VermG betroffen - in den Nachlass fallen konnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 und 14 GKG.