Beschluss vom 08.01.2009 -
BVerwG 8 B 59.08ECLI:DE:BVerwG:2009:080109B8B59.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.01.2009 - 8 B 59.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:080109B8B59.08.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 59.08

  • VG Dresden - 09.04.2008 - AZ: VG 6 K 2381/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund mündlicher Verhandlung vom 9. April 2008 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt erfolglos.

2 1. Die Klägerin leitet rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, aus der Frage ab,
ob eine Anwendung der treuhänderischen Verwaltung gemäß § 6 der Verordnung vom 17. Juli 1952 auf Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in den westlichen Besatzungszonen Deutschlands oder in den von den westlichen Besatzungsmächten besetzten Sektoren Berlins hatten, trotz Aufhebung der vorbezeichneten Verordnung durch die Verordnung vom 24. Juni 1953 in Frage kommen kann, wenn die Wahrnehmung der Vertretung nach dem 24. Juni 1953 erfolgte.

3 Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Abgesehen davon, dass es mit ihr um die Auslegung nicht revisiblen Rechts ginge, hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass es auf die fehlerfreie Anwendung der Verordnung vom 17. Juli 1952 nicht ankomme. Nicht jede fehlerhafte Rechtsanwendung könne als manipulativ angesehen werden. Maßgeblich sei, ob die rechtswidrige Maßnahme dazu dienen sollte, den Zugriff auf das Vermögen zu ermöglichen. In derartigen Fällen könne der Schädigungstatbestand von § 1 Abs. 3 VermG nur dann erfüllt sein, wenn die handelnde Behörde bewusst gegen die jeweiligen Vorschriften verstoßen habe, um den hoheitlichen Zugriff auf das Eigentum überhaupt erst zu ermöglichen. Von einem in diesem Sinne bewusst eingesetzten Verstoß gegen Vorschriften könne nicht ausgegangen werden (UA S. 15). Gegen diese Einschätzung der Rechtslage hat die Klägerin keine Rüge gemäß § 132 Abs. 2 VwGO vorgebracht.

4 2. Als Verfahrensmangel, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, rügt die Klägerin eine Verletzung von § 54 Abs. 1 VwGO wegen fehlerhafter Zurückweisung ihres Befangenheitsantrages. Diese Rüge hat keinen Erfolg. Das ergibt sich aus § 173 VwGO, § 557 Abs. 2 ZPO. Danach unterliegen der Beurteilung des Revisionsgerichts nicht diejenigen Entscheidungen, die nach den prozessualen Vorschriften unanfechtbar sind. Das ist hier wegen der Regelung in § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG der Fall. Dementsprechend kann die Frage der Befangenheit als ein Verfahrensmangel nicht geltend gemacht werden (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 2. April 2007 - BVerwG 8 B 75.06 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 67).

5 Es scheidet auch ein - allerdings nicht hinreichend dargelegter - Verstoß unmittelbar gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aus. Dieser ist nämlich nicht schon immer dann gegeben, wenn ein Befangenheitsgrund erkennbar wird, der im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO geeignet gewesen wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, dass der Rechtsuchende nicht vor einem Richter steht, der die gebotene Neutralität und Distanz zu dem Verfahrensbeteiligten vermissen lässt, reicht nicht soweit, dass sie den Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO verfassungsunmittelbar vorgeben würde. Nur dann, wenn ein Richter unter eindeutiger Missachtung dieser Verfahrensvorschriften tätig wird und sonst nur noch dann, wenn der tätig gewordene Richter tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene, ist ein Verstoß unmittelbar gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben (vgl. Beschluss vom 2. April 2007 a.a.O.). Willkür in diesem Sinne setzt voraus, dass die Entscheidung des Gerichts bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offenbar unhaltbar wäre. Das Vorliegen einer derart willkürlichen Entscheidung hat die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht dargelegt.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 47, 52 GKG.