Beschluss vom 08.02.2002 -
BVerwG 1 B 33.02ECLI:DE:BVerwG:2002:080202B1B33.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.02.2002 - 1 B 33.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:080202B1B33.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 33.02

  • Bayerischer VGH München - 06.11.2001 - AZ: VGH 9 B 98.35219

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Februar 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-zulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. November 2001 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.
Die Beschwerde rügte eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das Berufungsgericht habe die von der Klägerin im Berufungsverfahren unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt, dass sie in Äthiopien eine Gruppenleiterin der EPRDF gewesen sei, dabei aber in Wahrheit die Ziele der EPRP unter den Jugendlichen verbreitet habe. Ungeachtet dessen sei das Berufungsgericht dann jedoch im Gegensatz zum Verwaltungsgericht und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin für die EPRP im Bundesgebiet nicht die Fortsetzung einer bereits in Äthiopien gewonnenen gefestigten politischen Überzeugung seien. Bei dieser Verfahrensweise hätte das Berufungsgericht die exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin nicht "eher einem unbedeutenden Mitläufertum als einer gefestigten politischen Überzeugung, deren Grundlage bereits im Heimatstaat gelegt wurde", zuordnen dürfen.
Ein Gehörsverstoß wird mit diesem Vorbringen schon deshalb nicht schlüssig dargelegt, weil das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Klägerin ungeachtet ihrer als wahr unterstellten politische Betätigung im Heimatland auch unter Berücksichtigung ihrer exilpolitischen Betätigung im Bundesgebiet bei einer Rückkehr in die Heimat ohnehin keine politische Verfolgung droht (BA S. 7). Die Frage, ob die Aktivitäten der Klägerin für die EPRP als Gruppenleiterin der EPRDF in Äthiopien bereits Ausdruck einer festen, im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung (vgl. dazu § 28 Satz 1 AsylVfG) gewesen sind, war für das Berufungsgericht danach nicht entscheidungserheblich. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Sie legt auch nicht dar, weshalb das Berufungsgericht das ihm nach § 130 a VwGO bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eingeräumte Ermessen, ohne mündliche Verhandlung über die Berufung zu entscheiden, das vom Bundesverwaltungsgericht nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüft werden kann, fehlerhaft ausgeübt haben sollte. Soweit sich die Beschwerde schließlich gegen die Würdigung der exilpolitischen Betätigung der Klägerin durch das Berufungsgericht als "eher unbedeutendes Mitläufertum" wendet, zielt dies nicht auf einen Revisionszulassungsgrund.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F.