Beschluss vom 08.02.2006 -
BVerwG 10 B 87.05ECLI:DE:BVerwG:2006:080206B10B87.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.02.2006 - 10 B 87.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:080206B10B87.05.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 87.05

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 13.10.2005 - AZ: OVG 2 LB 27/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Februar 2006
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und
Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 256,53 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Beschwerde wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf, "ob ein steuerpflichtiger Tatbestand des Vorhaltens einer Zweitwohnung für persönliche Zwecke allein aus der Tatsache der Anwesenheit am Ort der Zweitwohnung geschlossen werden kann". Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vermag die Beschwerde damit nicht zu erreichen.

3 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung nicht - wie die Frage unterstellt - auf die bloße Anwesenheit des Klägers am Ort der Zweitwohnung, sondern wesentlich darauf gestützt, dass er oder seine Angehörigen sich mehrere Tage in der Zweitwohnung aufgehalten und dort auch übernachtet haben (UA S. 11). Falls die Beschwerde die zitierte Fragestellung missverständlich formuliert haben sollte und in Wirklichkeit die Frage aufwerfen möchte, ob die Zweitwohnungssteuer auch dann erhoben werden darf, "wenn der Eigentümer der Zweitwohnung nur an einem Tag im Jahr anwesend ist, um seinen Eigentümerpflichten nachzukommen, den Zustand der Wohnung zu kontrollieren und gegebenenfalls seinen Eigentümerpflichten zur Instandhaltung nachzukommen", rechtfertigt dies die Zulassung der Revision ebenso wenig. Die Rechtsfragen, auf die die Beschwerde zielt, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, soweit sie einer rechtsgrundsätzlichen, über den Einzelfall hinausgehenden Klärung überhaupt zugänglich sind.

4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die steuererhebende Gemeinde allerdings von Verfassungs wegen gehalten, solche Wohnungen von der örtlichen Aufwandsteuer auszunehmen, die ausschließlich der Erzielung von Einkünften durch Vermietung und Verpachtung dienen und damit als "reine Geld- oder Vermögensanlage" gehalten werden (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 - BVerwG 10 C 2.04 - KStZ 2005, 50 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 21 S. 29 f.; Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 9 C 1.01 - BVerwGE 115, 165 <169>; Urteil vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 <307>). Die Abgrenzung zwischen den Fällen zweitwohnungssteuerfreier reiner Kapitalanlage und zweitwohnungssteuerpflichtiger Vorhaltung auch für die persönliche Lebensführung hat dabei mit Blick auf die Zweckbestimmung der Zweitwohnung gegebenenfalls anhand einer umfassenden Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalls zu erfolgen (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004, a.a.O., S. 30; und Urteile vom 26. September 2001 und vom 10. Oktober 1995 jeweils a.a.O.). Dabei ist weiter geklärt, dass allein die objektive Eigennutzungsmöglichkeit einer Zweitwohnung nicht deren Einordnung als reine Kapitalanlage ausschließt (Urteil vom 10. Oktober 1995, a.a.O., S. 306). Auf der anderen Seite verlangt die Erfüllung des Steuertatbestandes nicht die tatsächliche Nutzung der Zweitwohnung durch den Wohnungsinhaber; es genügt vielmehr, wenn er die Zweitwohnung auch für den eigenen Lebensbedarf oder den seiner Angehörigen vorhält (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004, a.a.O., S. 29; Urteil vom 10. Oktober 1995, a.a.O., S. 305; Urteil vom 26. September 2001, a.a.O., S. 170 und Urteil vom 30. Juni 1999 - BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 <190>).

5 Einen weitergehenden, rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde mit den von ihr aufgeworfenen Fragen nicht auf, denn sie betreffen sämtlich Umstände der Einzelfallwürdigung. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass in dem seinem Urteil vom 26. September 2001 zugrunde liegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis die Zweitwohnungssteuerpflicht des dortigen Klägers bestätigt hat, obwohl auch jener nach seinem Vortrag die Wohnung in dem maßgeblichen Steuerjahr lediglich einmal für 6,5 Stunden zur Durchführung von Reparaturarbeiten betreten habe, seine Eigennutzungsmöglichkeit im Übrigen aber vertraglich nicht ausgeschlossen war (a.a.O., S. 166 f.).

6 2. Das angefochtene Urteil weicht entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (vgl. dazu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

7 Zwar ist nach der Ansicht des Berufungsgerichts "nicht zwischen 'reiner Kapitalanlage' und Vorhalten der Wohnung auch für den persönlichen Lebensbedarf abzugrenzen (so aber BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 9 C 1.01 -, BVerwGE 115, 165 <170>), sondern zwischen Aufwand der Einkommenserzielung und Aufwand der Einkommensverwendung zu unterscheiden" (UA. S. 7). Erkennbar vom Standpunkt des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Schlussfolgerungen zieht das Berufungsgericht aus diesem offenbar nur begrifflich einen anderen Standpunkt einnehmenden Ansatz aber nicht. Auch das Berufungsgericht macht im Folgenden unter ausdrücklicher und zutreffender Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zweitwohnungssteuerpflicht von der Nutzung der Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf abhängig - sei es durch die tatsächliche Inanspruchnahme der Zweitwohnung zu diesem Zweck oder dadurch, dass sie vom Wohnungsinhaber hierfür vorgehalten wird (UA S. 10 f.). Auf der anderen Seite unterfallen nach Auffassung des Berufungsgerichts wiederum im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Fallgruppe der "reinen Kapitalanlage" die Zweitwohnungen, deren Inhaber sie ausschließlich zur Einkommenserzielung vorhalten (UA S. 7 f.). Ein die Entscheidung des Berufungsgerichts tragender Rechtssatz, mit der es von einem ebensolchen in Anwendung derselben Rechtsvorschrift vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz abweicht, wie es der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO voraussetzt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26), ist danach von der Beschwerde nicht hinreichend dargelegt und auch in der Sache nicht erkennbar. Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen wenden sich vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung gegen die nach ihrer Auffassung unzutreffende Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht im Einzelfall. Die Zulassung der Revision kann sie hiermit nicht erreichen.

8 3. Das angefochtene Urteil leidet schließlich auch nicht an dem von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) einer ungenügenden richterlichen Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO).

9 Nach dem eigenen Vortrag der Beschwerde hat sich die Nutzung der Zweitwohnung durch den Kläger in den Jahren vor der in Streit stehenden Steuererhebung nicht wesentlich von jener unterschieden, die Gegenstand der Streitentscheidung war. Auch in den Jahren von 1995 bis 1999 habe sich der Kläger allenfalls höchstens ein oder zwei Tage, selten mit einer Übernachtung pro Jahr in der Wohnung oder auch nur am Ort der Zweitwohnung aufgehalten. Weshalb die von der Beschwerde vermisste Aufklärung dieser Umstände zu einem anderen Ergebnis in der Sache hätte führen sollen, ist nicht erkennbar und wird von der Beschwerde auch nicht näher dargetan.

10 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, 2, § 52 Abs. 3 GKG.