Beschluss vom 08.02.2006 -
BVerwG 7 B 102.05ECLI:DE:BVerwG:2006:080206B7B102.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.02.2006 - 7 B 102.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:080206B7B102.05.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 102.05

  • Sächsisches OVG - 25.05.2005 - AZ: OVG 5B 452/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. Mai 2005 wird aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben worden ist.
  2. Die Revision wird insoweit zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und vorläufig für das Revisionsverfahren auf je 47 028,63 € festgesetzt.

Ist bei der Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach § 4 Abs. 4 Satz 3 AbwAG auf den höchsten tatsächlich gemessenen Einzelwert auch dann abzustellen, wenn dieser gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG für die Feststellung von Überschreitungen im Veranlagungszeitraum wegen der Einhaltungsfiktion nach Nr. 2.2.4 Rahmen-AbwasserVwV (entspricht nunmehr § 6 Abs. 1 AbwV) außer Betracht bleibt?
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 5.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.