Beschluss vom 08.03.2002 -
BVerwG 4 B 17.02ECLI:DE:BVerwG:2002:080302B4B17.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.03.2002 - 4 B 17.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:080302B4B17.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 17.02

  • Hessischer VGH - 12.12.2001 - AZ: VGH 3 UE 1898/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2001 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig.
Das Berufungsgericht hat den angefochtenen Bescheid, mit dem der Beklagte die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Erweiterung eines Gebäudes abgelehnt hat, mit zwei voneinander unabhängigen Begründungen als rechtmäßig bestätigt: Zum einen sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig und zum anderen halte es den zur Abwehr von Gesundheitsgefahren oder drohenden Sachschäden erforderlichen Waldabstand nicht ein. Ist ein Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Revisionszulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 Nr. 4). Ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Da die Beschwerde die zweite Begründung - Nichteinhaltung des erforderlichen Waldabstands - nicht mit einem Zulassungsgrund angreift, scheidet die Zulassung der Revision aus, ohne dass es noch darauf ankommt, ob hinsichtlich der ersten Begründung - bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des klägerischen Vorhabens - die behaupteten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.