Beschluss vom 08.03.2006 -
BVerwG 1 WB 58.05ECLI:DE:BVerwG:2006:080306B1WB58.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 1 WB 58.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:080306B1WB58.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 58.05

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Brigadegeneral Wundrak und
Oberstabsgefreiter Deiwick
als ehrenamtliche Richter
am 8. März 2006
b e s c h l o s s e n :

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1 Der 1983 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit (SaZ) mit einer festgesetzten Dienstzeit von vier Jahren, die mit Ablauf des 30. Juni 2006 enden wird. Zum Hauptgefreiten wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 ernannt. Seit dem 1. Mai 2005 wird er als Kraftfahrer Klasse B bei der U...Stff) der L...U...G...) Wahn in Köln verwendet.

2 Am 12. März 2003 beantragte er die Ernennung zum SaZ sowie die Erstverpflichtung in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere ohne Portepee. Mit Fernschreiben vom 25. April 2003 an das L...U...R... in K. stimmte die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) der beantragten Erstverpflichtung zu und wies das L...U...R... an, die Zulassung des Antragstellers als Unteroffizieranwärter zum 1. April 2004 zu verfügen und seine Dienstzeit entsprechend festzusetzen. Daraufhin wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 16. Mai 2003 in das Dienstverhältnis eines SaZ berufen; seine Dienstzeit wurde auf vier Jahre festgesetzt. Der Kommandeur L...U...R... verfügte unter dem 20. Mai 2003 die Zulassung des Antragstellers als Anwärter für die Laufbahngruppe der Unteroffiziere mit Wirkung vom 1. April 2004.

3 Am 11. September 2003 erhielt der Antragsteller durch den Staffelchef N...Stff L...U...R... einen bestandskräftigen Verweis, weil er seinen Dienst zum wiederholten Mal nicht wie befohlen um 7.00 Uhr, sondern erst um 8.30 Uhr angetreten hatte. Am 29. Januar 2004 erging gegen den Antragsteller eine rechtskräftige verschärfte Ausgangsbeschränkung von 14 Tagen, weil er seinen Wachdienst nicht wie befohlen am 24. Januar 2004 um 9.30 Uhr angetreten hatte, sondern dem Dienst bis zum 26. Januar 2004 ferngeblieben war. Am 16. September 2004 wurde der Antragsteller mit einer bestandskräftigen Disziplinarbuße von 250 € belegt, weil er seinen Dienst am 24. August 2004 nicht wie befohlen um 7.00 Uhr, sondern erst um 7.45 Uhr, und am nächsten Tag nicht wie befohlen um 7.00 Uhr, sondern erst um 10.30 Uhr angetreten hatte.

4 Unter Bezugnahme auf diese Verfehlungen beantragte der Staffelchef N...Stff L...U...R... am 29. September 2004 die „Überprüfung der Entlassung durch die SDL gemäß § 55 Abs. 4 SG“ wegen Nichteignung bzw. die Rückführung des Antragstellers in die Laufbahngruppe der Mannschaften. Nach Anhörung des Antragstellers und der Vertrauensperson erteilte die SDL dem Antragsteller mit Bescheid vom 21. Oktober 2004 einen ausdrücklichen Hinweis auf die Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG, sah von einer Rückführung nach § 55 Abs. 4 SG jedoch ab.

5 Am 8. Dezember 2004 beantragte der Staffelchef N...Stff L...U...R... erneut die Rückführung des Antragstellers in die Laufbahn der Mannschaften gemäß § 55 Abs. 4 SG und führte zur Begründung aus, die drei genannten Disziplinarmaßnahmen begründeten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für die in Aussicht genommene Laufbahn. Zu diesem Antrag waren der Antragsteller und die Vertrauensperson zuvor angehört worden. Die SDL setzte mit Bescheid vom 3. Februar 2005 eine Entscheidung über die Rückführung des Antragstellers bis zum 31. März 2005 aus und teilte ihm mit, dass beabsichtigt sei, seine Beförderung zum Unteroffizier ebenfalls bis zum 31. März 2006 zurückzustellen.

6 Nachdem der Staffelchef U...Stff L...U...G... am 4. März 2005 gebeten hatte, die beantragte Rückführung des Antragstellers aufrecht zu erhalten, weil dieser in den Merkmalen Eignung, Leistung und Befähigung nicht dem Leistungsbild eines Unteroffiziers entspreche, wurde der Antragsteller - nach seiner Anhörung sowie der Beteiligung seiner Disziplinarvorgesetzten und der Vertrauensperson - mit Bescheid der SDL vom 2. Mai 2005 in die Laufbahngruppe der Mannschaften zurückgeführt und seine Ausbildung zum Stabsdienstunteroffizier eingestellt.

7 Die dagegen eingelegte Beschwerde vom 23. Mai 2005 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 2. November 2005 zurück.

8 Gegen diese Entscheidung beantragte der Antragsteller am 17. November 2005 zur Niederschrift seines Disziplinarvorgesetzten die gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Diesen Antrag hat der BMVg - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 25. November 2005 dem Senat vorgelegt.

9 Die Niederschrift vom 17. November 2005 bezieht sich auf den Beschwerdebescheid des BMVg vom 2. November 2005 und hat folgenden Wortlaut:
„Hauptgefreiter ... hat bei mir heute mündlich Widerspruch gegen ihre ablehnende Entscheidung eingelegt und beantragt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Eine Begründung liegt noch nicht vor und soll folgen.“

10 Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

11 Der Antrag sei unzulässig, weil der Antragsteller diesen nicht innerhalb der Frist des § 17 Abs. 4 WBO begründet habe. Er habe auch - bis zum Zeitpunkt der Vorlage - nicht im Einzelnen substantiiert vorgetragen, aus welchen Gründen er die Rückführung in die Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes für rechtswidrig halte. Insoweit würde selbst die - hier nicht vorliegende - Behauptung, die Rückführung sei rechtswidrig, nicht ausreichen. Der Umstand, dass der Antragsteller von einem Rechtsanwalt hinsichtlich der Notwendigkeit einer fristgerechten Begründung möglicherweise falsch beraten worden sei, könne an der Unzulässigkeit des Antrags nichts ändern. Ein Rechtsirrtum des Bevollmächtigten geht regelmäßig zu Lasten des vertretenen Soldaten; hieraus folge auch kein fristverlängerndes „unabwendbares Ereignis“ im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO. In der Sache sei der Antrag unbegründet. Es sei offensichtlich, dass sich ein mehrfach disziplinar aufgefallener Soldat für die Laufbahn der Unteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes nicht eigne.

12 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 869/05 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

13 Der Antrag hat keinen Erfolg.

14 Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, der weder in seinem zur Niederschrift des Disziplinarvorgesetzten erklärten Antrag vom 17. November 2005 noch im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens einen ausdrücklichen Antrag gestellt hat, ist auslegungsbedürftig. In seiner Erklärung vom 17. November 2005 wendet er sich gegen die „ablehnende Entscheidung“ im Bescheid des BMVg vom 2. November 2005, die - ausschließlich - den Streitgegenstand der Rückführung des Antragstellers in die Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes betrifft. Dieser Gegenstand ist auch Regelungszweck und Regelungsinhalt der Verfügung der SDL vom 2. Mai 2005. Vor diesem Hintergrund kommt den Ausführungen des Antragstellers in seiner Beschwerde vom 23. Mai 2005, er beschwere sich - abgesehen von der Entscheidung über seine Rückführung in die Laufbahn der Mannschaften - auch gegen die „damit verbundene Nichtfestsetzung meiner Dienstzeit auf 8 Jahre bzw. die Festsetzung meines Dienstzeitendes auf den 30.6.2006“, keine eigenständige Bedeutung für das gerichtliche Antragsverfahren zu. Vielmehr ergibt sich aus diesem Beschwerdeschreiben des Antragstellers ebenfalls, dass er die Entscheidung über seine Rückführung in die Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes aufgehoben wissen will und sich gegen die Festsetzung seines Dienstzeitendes nur mittelbar - nämlich soweit diese mit der Rückführungsentscheidung verbunden ist - wendet. Demzufolge ist der Antrag des Antragstellers dahin auszulegen, dass er die Aufhebung der Bescheide der SDL vom 2. Mai 2005 und des BMVg vom 2. November 2005 anstrebt.

15 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

16 Zwar hat der Antragsteller gegen den ihm am 4. November 2005 eröffneten Beschwerdebescheid des BMVg am 17. November 2005 den insoweit statthaften Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Niederschrift erklärt und damit die Zwei-Wochen-Frist des § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO für die Einlegung dieses Rechtsbehelfs eingehalten.

17 Der Antragsteller hat jedoch diesen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht in der gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO erforderlichen Weise fristgerecht begründet.

18 Die Begründungspflicht, die der Gesetzgeber in § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausdrücklich und zwingend fixiert hat, verfolgt nicht nur den Zweck, das Gericht alsbald von dem vom Antragsteller geltend gemachten Rechtsschutzziel und den dieses stützenden Gründen in Kenntnis zu setzen. Sie hat auch den Sinn, die unüberlegte Einlegung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung zu verhindern. Durch die Notwendigkeit einer Begründung innerhalb von zwei Wochen soll der Antragsteller im Wehrbeschwerdeverfahren dazu angehalten werden, sein Vorbringen alsbald kritisch zu überprüfen, um sich gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Antrags zu überzeugen. Deshalb muss - wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO ergibt („Der Antrag ist ... zu begründen“) - in der Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Einzelnen dargelegt werden, aus welchen Gründen die angefochtene (Beschwerde-)Entscheidung nach Auffassung des Antragstellers rechtswidrig ist (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 40.97 - <Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 26 = NZWehrr 1998, 167 = ZBR 1998, 218 [LS]> m.w.N., vom 14. Juli 2004 - BVerwG 1 WB 9.04 - und vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 35.04 - jeweils m.w.N.).

19 Diesen Anforderungen genügt der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17. November 2005 nicht.

20 Der Beschwerdebescheid des BMVg ist dem Antragsteller am 4. November 2005 eröffnet worden. Die Zwei-Wochen-Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO zur Einlegung und zur Begründung eines gegen diesen Bescheid des BMVg gerichteten Antrags auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung endete mit Ablauf des 18. November 2005 (§§ 186, 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Innerhalb dieser Frist hat der Antragsteller in seinem Antrag vom 17. November 2005, der am selben Tage beim BMVg einging, lediglich erklärt, er lege mündlich „Widerspruch“ gegen die ablehnende Entscheidung des BMVg ein und beantrage die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts; eine Begründung liege noch nicht vor und solle folgen.

21 Dieser Inhalt trägt nicht dem Erfordernis Rechnung, dass der Antragsteller zur Begründung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Einzelnen substantiiert vortragen muss, wodurch er sich beschwert fühlt und aus welchen Gründen er die angefochtene Maßnahme für rechtswidrig hält. Die Begründung kann auch nicht dadurch ersetzt werden, auf frühere Anträge, Beschwerden oder Schriftsätze zu verweisen oder - wie hier - eine Begründung nur anzukündigen (Beschluss vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 35.04 - m.w.N.). Bis zum Ablauf der Frist erfolgte keine Begründung des Antrags.

22 Der Beschwerdebescheid des BMVg vom 2. November 2005 war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen, sodass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 WBO nicht erfüllt sind. In dem Bescheid ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids beim BMVg oder beim nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers einzulegen und zu begründen und dass die Frist nur gewahrt ist, wenn der Antrag und die Begründung vor Ablauf der Frist bei der zur Einlegung zuständigen Stelle eingehen. Ein Missverständnis darüber, dass die Zwei-Wochen-Frist auch für die Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gilt, konnte beim Antragsteller angesichts der besonderen Unterstreichung dieses Erfordernisses in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht ausgelöst werden.

23 Die Annahme einer Hinderung des Antragstellers an der Einhaltung der Begründungsfrist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle kommt ebenfalls nicht in Betracht. Ein derartiger unabwendbarer Zufall läge auch dann nicht vor, wenn der Antragsteller - wie der BMVg in der Vorlage andeutet - von einem Anwalt dahin beraten worden wäre, eine Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung könne auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist noch eingereicht werden. Angesichts der inhaltlich eindeutigen - und zutreffenden - Rechtsbehelfsbelehrung im Beschwerdebescheid stellt ein Rechtsirrtum des Antragstellers über Beginn und Dauer der Begründungsfrist keinen „unabwendbaren“ Zufall dar.

24 Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten sieht der Senat ab, weil er die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.