Beschluss vom 08.03.2006 -
BVerwG 4 BN 57.05ECLI:DE:BVerwG:2006:080306B4BN57.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 BN 57.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:080306B4BN57.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 57.05

  • Niedersächsisches OVG - 01.09.2005 - AZ: OVG 1 KN 110/05

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a ,
Dr. J a n n a s c h und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. September 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 € festgesetzt.

ob das Land bei der Aufstellung eines Landesraumordnungsprogramms eine ihm bekannte und durch Ratsbeschlüsse der Gemeinde über die Änderung ihres Flächennutzungsplans und die Satzung eines Bebauungsplans weitgehend geförderte Bauleitplanung zur Kenntnis nehmen, würdigen und ausdrücklich in die Abwägung einstellen muss.
welche Rechtmäßigkeitsanforderungen die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an eine strikte, ausnahmslose landesplanerische Zielvorgabe stellen, nach der bestimmte Handelseinrichtungen (hier: Hersteller-Direktverkaufszentren) nur in raumordnungsrechtlichen Oberzentren und in Gemeinden mit anderer Zentralitätsstufe unzulässig sind.