Beschluss vom 08.04.2003 -
BVerwG 1 B 482.02ECLI:DE:BVerwG:2003:080403B1B482.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.04.2003 - 1 B 482.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:080403B1B482.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 482.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 01.10.2002 - AZ: OVG 4 A 1304/95.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die behaupteten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Solch eine Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfenen Fragen, "ob auch unter der Regierung des L.D. Kabila die exilpolitischen Aktivitäten des PDSC die Gefahr einer politischen Verfolgung auslösen können" und "ob ein aus der Bundesrepublik Deutschland zurückkehrender Kongolese einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG ausgesetzt wird", zielen nicht auf klärungsfähige Fragen des revisiblen Rechts, sondern betreffen die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung der po-
litischen, wirtschaftlichen und medizinischen Verhältnisse im Kongo.
Die Gehörsrüge ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die Beschwerde sieht einen Gehörsverstoß darin, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf exilpolitische Aktivitäten von Gegnern der derzeitigen Regierung im Kongo Erkenntnisquellen, die der Kläger vorgelegt habe, nicht berücksichtigt habe. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat die fraglichen Auskünfte von amnesty international mehrfach gewürdigt (vgl. etwa BA S. 24, 26 und 31). Aus denselben Gründen geht auch die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge von vornherein ins Leere.
Auch die weiteren Aufklärungsrügen sind nicht schlüssig bezeichnet. Dies gilt zunächst für die sinngemäße Rüge, das Berufungsgericht sei der Gefahr mittelbarer staatlicher Verfolgung des Klägers als Hutu nur unzureichend nachgegangen. Die Beschwerde bezieht sich auf eine Auskunft von amnesty international aus dem Jahre 1999, die vom Kläger vorgelegt worden sei und mit der sich das Berufungsgericht nicht näher auseinander gesetzt habe. Der Vorwurf unzureichender Auseinandersetzung trifft nicht zu. Denn das Berufungsgericht ist ausdrücklich von der Richtigkeit der Auskunft, die sich offenbar auf die frühere Situation in den von Rebellen beherrschten Gebieten des Kongo bezieht, ausgegangen (BA S. 33). Die Beschwerde macht im Übrigen nicht, was für eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge erforderlich wäre, ersichtlich, dass der Kläger eine weitere Aufklärung hinsichtlich der Gefahr unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Verfolgung von Hutus in den von der Regierung beherrschten Teilen des Kongo beantragt hat oder sich dem Berufungsgericht eine derartige Aufklärung aufdrängen musste. Unsubstanziiert ist schließlich auch die Aufklärungsrüge, die sich in Zusammenhang mit der verfassungskonformen Anwendung von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auf die Frage von "Überlebensstrategien" im Großraum Kinshasa bezieht. Das Berufungsgericht sei dieser Frage nicht nachgegangen. Die Beschwerde verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung eines anderen Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die etwa sechs Wochen nach der vorliegend angegriffenen Berufungsentscheidung ergangen ist und in der die von der Beschwerde angesprochene Frage offenbar näher erörtert worden ist. Mit diesem Vorbringen macht die Beschwerde - von allem anderen abgesehen - nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht aufgrund seiner tatsächlichen und rechtlichen Würdigung gehalten gewesen wäre, im Falle des Klägers die Frage von "Überlebensstrategien" von sich aus weiter aufzuklären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.