Beschluss vom 08.04.2003 -
BVerwG 3 B 177.02ECLI:DE:BVerwG:2003:080403B3B177.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.04.2003 - 3 B 177.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:080403B3B177.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 177.02

  • Bayerischer VGH München - 19.09.2002 - AZ: VGH 21 B 00.214

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 225,84 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Reichweite des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 2 GG gegenüber der Satzungsautonomie von Körperschaften sowie zu den Auswirkungen der Fachgebietsbeschränkung auf die Führbarkeit von Zusatzbezeichnungen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil sie im angefochtenen Urteil keine Rolle spielen. Die Entscheidung ist allein darauf gestützt, dass dem Kläger durch bestandskräftigen Verwaltungsakt die Führung der Zusatzbezeichnung "Phlebologie" ohne Kompatibilitätsvorbehalte gestattet worden sei und dies dem Kläger das von ihm in Anspruch genommene Recht verleihe. Darauf hat das Berufungsgericht unter Ziffer 1.2.1 der Entscheidungsgründe ausdrücklich hingewiesen.
Die darüber hinaus als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob dem Bestätigungsbescheid eine Nebenbestimmung hinsichtlich der Kompatibilität mit Fachgebietsbezeichnungen hätte beigefügt werden müssen, betrifft die Auslegung eines konkreten Verwaltungsaktes und gehört zu dem der Revisionsinstanz nach § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich verschlossenen Bereich der Tatsachenfeststellung. Das Beschwerdevorbringen enthält in diesem Zusammenhang weder eine Verfahrensrüge noch wirft es eine bundesrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, § 14 GKG.