Beschluss vom 08.04.2003 -
BVerwG 4 B 30.03ECLI:DE:BVerwG:2003:080403B4B30.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.04.2003 - 4 B 30.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:080403B4B30.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 30.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.

Der Kläger hat sein als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Februar 2002 gewertetes Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 2. April 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden. Von der Erhebung von Auslagen wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.