Beschluss vom 08.04.2003 -
BVerwG 8 B 63.03ECLI:DE:BVerwG:2003:080403B8B63.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.04.2003 - 8 B 63.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:080403B8B63.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 63.03

  • VG Frankfurt/Oder - 25.11.2002 - AZ: VG 5 K 2578/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K r a u ß und G o l z e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerinnen zu 3 und zu 4 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. November 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerinnen zu 3 und zu 4 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 117,48 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. 1). Es liegt kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, vgl. 2).
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde hält sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG vorliegt, wenn ein Abwesenheitspfleger allein zum Zweck der Veräußerung eines Grundstücks an das Eigentum des Volkes bestellt worden ist.
Diese Frage lässt sich nicht generell bejahen oder verneinen. Nach der ständigen - im verwaltungsgerichtlichen Urteil zitierten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unlautere Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG) solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde. Ein derartiges qualifiziertes Einzelfallunrecht liegt deshalb nicht vor, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR geltenden Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - "alles mit rechten Dingen zugegangen" ist (vgl. u.a. Urteil vom 29. September 1993 - BVerwG 7 C 42.92 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 9). Ob gegen die Rechtsordnung der DDR verstoßen wurde, bestimmt sich nach den nicht revisiblen (§ 137 Abs. 1 VwGO) Rechtsvorschriften der DDR. Im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bestellung eines Abwesenheitspflegers nicht dem Recht der DDR widersprochen hat.
2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann nicht auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beruhen. Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) ist die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneter und nach Lage der Dinge tauglicher Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 248 S. 96 <99>; BVerfGE 74, 220 <225>). Eine Partei, die von einer solchen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, kann sich später nicht darauf berufen, ihr sei das rechtliche Gehör versagt worden (vgl. Urteil vom 6. Februar 1987 - BVerwG 4 C 2.86 -Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 38). So liegt der Fall hier. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht war die Klägerin zu 4 - ausweislich der Sitzungsniederschrift (Beiakte I Bl. 91) - durch einen Rechtsanwalt vertreten. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt, dass der Klägerin zu 4 nicht bekannt gewesen ist, dass ihre zuvor unter dem Aktenzeichen 5 K 2442/01 geführte Klage aufgrund des Verbindungsbeschlusses nunmehr unter dem Aktenzeichen 5 K 2578/97, auf das sich die Ladung bezogen hat, geführt wird. Insbesondere hat er nicht eine Vertagung beantragt. Vielmehr hat er in der Sache selbst verhandelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13 und 14 GKG.