Beschluss vom 08.04.2006 -
BVerwG 5 B 20.06ECLI:DE:BVerwG:2006:080406B5B20.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.04.2006 - 5 B 20.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:080406B5B20.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 20.06

  • Sächsisches OVG - 13.12.2005 - AZ: OVG 4 B 886/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Beigeladene hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2005 mit Schriftsatz vom 4. April 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 und § 154 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.