Beschluss vom 08.05.2002 -
BVerwG 8 B 59.02ECLI:DE:BVerwG:2002:080502B8B59.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.05.2002 - 8 B 59.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:080502B8B59.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 59.02

  • VG Potsdam - 22.02.2002 - AZ: VG 9 K 2994/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde und die Gegenvorstellung der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. Februar 2002 werden verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 467,99 € festgesetzt.

Die Beschwerde und die hilfsweise geltend gemachte Gegenvorstellung sind unzulässig. Sie sind von Gesetzes wegen nicht statthaft.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde nur gegen Urteile des Verwaltungsgerichts eröffnet. Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen des § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG gilt dieser Rechtsmittelausschluss nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift für Beschlüsse aller Art, die das Verwaltungsgericht im Rahmen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit getroffen hat. Dabei ist es unerheblich, ob das gesetzgeberische Anliegen, das zu dem weitgehenden Rechtsmittelausschluss geführt hat (vgl. dazu Beschluss vom 14. Dezember 1998 - BVerwG 8 B 125.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 18 S. 22 <25> m.w.N.), auch noch für solche Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zutrifft, die - wie z.B. Streitwertbeschlüsse - der Sachentscheidung nachfolgen. Denn der Gesetzgeber hat jedenfalls insoweit nicht weiter differenziert, sondern abgesehen von den bereits genannten Ausnahmen eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts generell ausgeschlossen (vgl. Beschlüsse vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 B 120.99 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 22 und vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25). Für die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts gilt nichts anderes. Wären erstinstanzliche Streitwertbeschlüsse über Gegenvorstellungen inhaltlich überprüfbar, würde der Rechtsmittelausschluss des § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG der Sache nach unterlaufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG. Dabei ist der Senat von der Differenz zwischen den sich bei dem angestrebten Streitwert von höchstens 30 000 € und den von den Klägern nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zu tragenden Anwalts- und Gerichtskosten ausgegangen.