Beschluss vom 08.05.2006 -
BVerwG 4 B 34.06ECLI:DE:BVerwG:2006:080506B4B34.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.05.2006 - 4 B 34.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:080506B4B34.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 34.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2006
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge und das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 27. April 2006 werden verworfen.
  2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist nicht statthaft. Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO findet gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung - wie hier die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 2. Februar 2006 - die Rüge nicht statt.

2 Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch ist unzulässig. Nach Beendigung des Ablehnungsverfahrens ist für eine Ablehnung des hieran beteiligten Richters kein Raum mehr.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.