Beschluss vom 08.05.2007 -
BVerwG 6 B 28.07ECLI:DE:BVerwG:2007:080507B6B28.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.05.2007 - 6 B 28.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:080507B6B28.07.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 28.07

  • VG Stuttgart - 16.02.2007 - AZ: VG 13 K 4198/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die allein auf die Grundsatzrüge gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassungsentscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg.

2 Eine den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlichen noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26). An diesen Voraussetzungen fehlt es.

3 Die Beschwerdeschrift lässt es bereits an der Formulierung einer grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfrage vermissen. Die andeutungsweise aufgeworfene Frage, „ob im Fall einer beruflichen Ausbildung bzw. Fortbildung der Wehrdienst ebenfalls gem. § 12 IV Nr. 3 c WehrPflG zurückzustellen ist“, enthält nichts Klärungsbedürftiges. Sie ist in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG findet nur statt, wenn die Veranstaltung überwiegend durch den Ausbildungszweck geprägt ist. Dadurch wird Ausbildung von der Berufsausübung oder einer ähnlichen Tätigkeit abgegrenzt (vgl. Urteil vom 17. September 1981 - BVerwG 8 C 90.80 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 143 S. 6, 7 ff. m.w.N.). Eine weiterführende Fragestellung ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.

4 Die aufgeworfene Frage wäre für das Revisionsverfahren aber auch unerheblich. Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Kläger angestrebte Auslandstätigkeit für seinen Arbeitgeber irgendeinen Bezug zur Fort- oder Weiterbildung haben könnte. Vielmehr liegen Inhalt und Zweck der beschriebenen Tätigkeiten, an deren Verrichtung den Kläger die Ableistung des Grundwehrdienstes hindern würde, in der Berufsausübung für seinen Arbeitgeber. Die Verhinderung dieser Tätigkeit wird dem Kläger während des Wehrdienstes aber zugemutet.

5 2. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 52 Abs. 2 GKG.