Beschluss vom 08.05.2008 -
BVerwG 10 VR 1.07ECLI:DE:BVerwG:2008:080508B10VR1.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.05.2008 - 10 VR 1.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:080508B10VR1.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 VR 1.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
beschlossen:

  1. Das den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz betreffende Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten das vorläufige Rechtsschutzverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache offenen Erfolgsaussichten des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner in der im Tenor zum Ausdruck gekommenen Weise aufzuteilen.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.