Beschluss vom 08.05.2008 -
BVerwG 5 B 34.08ECLI:DE:BVerwG:2008:080508B5B34.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.05.2008 - 5 B 34.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:080508B5B34.08.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 34.08

  • VG Gera - 11.09.2007 - AZ: VG 3 K 1103/06 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 11. September 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die statthafte Beschwerde greift in der Art einer Berufungsbegründung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als rechtsfehlerhaft an und wirft dem Bundesgesetzgeber verfassungswidrige Unterlassungen vor. Sie entspricht damit nicht den Darlegungserfordernissen in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wonach - im Hinblick auf den hier allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden muss. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328) setzt dies die - entweder ausdrückliche oder zumindest sinngemäße - Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Eine solche Fragestellung enthält das Beschwerdevorbringen nicht. Insbesondere genügt insoweit die Behauptung nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts verletze die Klägerin in Grundrechten.

2 Davon abgesehen ist auch nicht ersichtlich, dass der Streitfall auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht unbeanstandet getroffenen Tatsachenfeststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) rechtsgrundsätzliche Erkenntnisse erbringen könnte, die über die des Urteils vom 25. März 1999 - BVerwG 7 C 12.98 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 2) hinausreichen könnten; dieses Urteil enthält Maßstäbe für die vermögensrechtliche Bewertung des Schicksals von so genannten Uraltguthaben in der sowjetischen Besatzungszone bzw. für die Zeit nach der Gründung der DDR.

3 Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

5 Bei der gemäß §§ 47, 52 GKG durchzuführenden Streitwertbemessung folgt der Senat dem Verwaltungsgericht.