Beschluss vom 08.05.2014 -
BVerwG 1 B 3.14ECLI:DE:BVerwG:2014:080514B1B3.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.05.2014 - 1 B 3.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:080514B1B3.14.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 3.14

  • VG Magdeburg - 24.11.2011 - AZ: VG 7A 962/08 MD
  • OVG Magdeburg - 23.01.2014 - AZ: OVG 2 L 14/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Januar 2014 wird verworfen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, mit der eine Abweichung des Berufungsurteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend gemacht wird, hat keinen Erfolg.

2 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, das angefochtene Berufungsurteil tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten und seine Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, reicht nicht aus (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

3 1. Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht sei von dem Urteil des Senats vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 1 C 3.02 - (BVerwGE 117, 276 = Buchholz 402.25 § 70 AsylVfG Nr. 2 S. 2) abgewichen, und stützt sich dazu auf folgende Passage aus den Entscheidungsgründen (a.a.O. S. 282 bzw. S. 6):
„... Sind die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 AsylVfG gegeben, so kann die Ausländerbehörde je nach den Umständen des Einzelfalles die - nach § 34 Abs. 1 AuslG für längstens zwei Jahre zu erteilende - Aufenthaltsbefugnis auch für einen nur kurzen Zeitraum erteilen, wenn mit einem Wegfall der für ihre Erteilung maßgeblichen Gründe zu rechnen ist. Sie kann weiter die Aufenthaltsbefugnis nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG nachträglich zeitlich beschränken, wenn eine für ihre Erteilung wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Ferner kann ein Widerruf der Aufenthaltsbefugnis nach § 43 AuslG oder deren Rücknahme (vgl. auch Urteil vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 3.94 - BVerwGE 98, 298, 304) in Betracht kommen. Darüber hinaus kann sich die Ausländerbehörde bei fortbestehenden Zweifeln an der Identität und Staatsangehörigkeit mit der Anregung an das Bundesamt wenden, die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG gemäß § 73 AsylVfG zu widerrufen oder zurückzunehmen (vgl. zu § 73 AsylVfG Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 9 C 12.00 - BVerwGE 112, 80). ...“

4 Dazu macht sie geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe dadurch, dass es bei Zweifeln an der Identität und Staatsangehörigkeit des anerkannten Flüchtlings die Rücknahme der Aufenthaltsbefugnis in Betracht gezogen habe, die Rücknahmemöglichkeit einer gemäß § 70 AsylVfG a.F. erteilten Aufenthaltsbefugnis grundsätzlich eröffnet. Zu diesem Grundsatz setze sich das Berufungsgericht in Widerspruch. Denn es habe im Berufungsurteil (der Sache nach) den Rechtssatz aufgestellt, dass in den Fällen des § 70 Abs. 1 AsylVfG a.F., in denen sich nachträglich herausstellt, dass die Identität des Ausländers falsch war, kein von Anfang an rechtswidriger Aufenthaltstitel gegeben sei, der nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden könne, wenn eine entgegenstehende bindende Entscheidung des Bundesamtes vorliege. Damit habe es im Widerspruch zu der Entscheidung des Senats die Anwendbarkeit des § 48 VwVfG für derartige Fallkonstellationen rechtsgrundsätzlich ausgeschlossen. Dieses Vorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge.

5 Die Beschwerde übersieht bereits, dass der von ihr angeführte Satz aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2012, in dem der Senat u.a. eine Rücknahme der Aufenthaltsbefugnis gemäß § 70 AsylVfG a.F. in Betracht zieht, kein Rechtssatz ist, auf dem das Revisionsurteil beruht. Der Senat hat in diesem Teil der Entscheidungsgründe lediglich zur Abrundung seiner Erwägungen der Ausländerbehörde verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt, mit denen sie unter den damaligen rechtlichen Rahmenbedingungen Zweifeln an der Identität und Staatsangehörigkeit eines anerkannten Flüchtlings nach der gemäß § 70 AsylVfG a.F. gebotenen Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis begegnen konnte. Aus dem Kontext der Entscheidungsgründe („... je nach den Umständen des Einzelfalles ...“) wird deutlich, dass der Hinweis des Senats auf die Rücknahmemöglichkeit nur eine unter mehreren möglichen Vorgehensweisen benennt, ohne jedoch als richterrechtlicher Rechtssatz abschließend und verbindlich festzulegen, ob und in welcher Fallkonstellation die Rücknahmevoraussetzungen gegeben sind.

6 2. Die Beschwerde rügt ferner, das Berufungsgericht habe sich in Widerspruch zu dem Urteil des Senats 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 3.94 - (BVerwGE 98, 298 = Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 3 S. 4) gesetzt. Dort habe der Senat entschieden, dass bei einer durch arglistige Täuschung erwirkten Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Scheinehe die Rücknahme des Aufenthaltstitels nach § 48 VwVfG berechtigt sei. Es liege ein vergleichbarer Fall vor, da auch hier die Aufenthaltstitel durch arglistige Täuschung über die Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers erwirkt worden seien.

7 Auch mit diesem Vorbringen genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen an eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn sie stellt nicht - wie für eine zulässige Divergenzrüge unverzichtbar (Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11 <14> = NVwZ-RR 1996, 712 <713>) - einander widersprechende Rechtssätze in Anwendung derselben Rechtsvorschrift gegenüber. Mit der Annahme, aus der vom Senat gebilligten Rücknahme einer auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG 1990 erteilten Aufenthaltserlaubnis wegen Täuschung über die beabsichtigte Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft ergebe sich, dass auch andere Aufenthaltstitel, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, wegen Täuschung zurückgenommen werden könnten, wird eine Divergenz nicht einmal im Ansatz dargetan.

8 3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

9 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.