Beschluss vom 08.05.2017 -
BVerwG 4 BN 34.16ECLI:DE:BVerwG:2017:080517B4BN34.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.05.2017 - 4 BN 34.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:080517B4BN34.16.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 34.16

  • OVG Lüneburg - 09.08.2016 - AZ: OVG 1 KN 113/14

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2017
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Petz und Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. August 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt.

2 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.

3 Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).

4 1. Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob mitbeschlossene Satzungsinhalte in Anlagen vom Gericht als "unverbindlich" betrachtet werden dürfen, obwohl sie der Begründung und der Verwaltungspraxis zu Grunde liegen.

5 Diese Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts handelt es sich bei der Anlage zur Erhaltungssatzung um eine unverbindliche Ergänzung der Satzungsbegründung und nicht um einen Teil der Satzung selbst (UA S. 7). Diese Auslegung des Ortsrechts der Antragsgegnerin wäre für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend. Denn die Bindung des Revisionsgerichts nach § 560 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO umfasst Inhalt und Geltungsbereich des irrevisiblen Rechts ebenso wie die Frage, ob ein bestimmter Rechtssatz besteht, also rechtsgültig ist und Anwendung findet (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2014 - 4 CN 6.12 - BVerwGE 149, 373 Rn. 23).

6 2. Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich klären lassen,
ob vom Gesetzesinhalt abweichende Formulierungen damit gerechtfertigt könnten, der Gesetzesinhalt sei gemeint oder gelte kraft Gesetzes.

7 Auch dies kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Nach der Auslegung der Vorinstanz umschreibt § 3 Satz 2 der angegriffenen Satzung den vom Gesetzgeber für die Neubauten vorgesehenen Versagungsgrund des § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB; dies sei hinreichend klar gelungen (UA S. 8). Diese Auslegung wäre nach § 560 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO für die Revisionsentscheidung maßgebend. Auf die weitere, selbständig tragende Erwägung, bei einer teilweisen Nichtigkeit der Satzung griffe die gesetzliche Regelung ein (UA S. 8), kommt es insoweit nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15).

8 3. Die unionsrechtlichen Ausführungen der Beschwerde führen gleichfalls nicht auf einen grundsätzlichen Klärungsbedarf. Rechtsfragen aus dem Bereich des Unionsrechts sind bereits dann grundsätzlich im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und eröffnen damit den Revisionsrechtsweg, wenn sich voraussichtlich in einem Revisionsverfahren die Notwendigkeit ergeben würde, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen (BVerfG, Beschlüsse vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12, 13/88, 2 BvR 1436/87 - BVerfGE 82, 159 <196> und vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14 - HFR 2016, 279 Rn. 13; BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 1996 - 3 NB 2.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 111 S. 56 f. und vom 22. Dezember 2016 - 4 B 13.16 - ZLW 2017, 161 Rn. 20). Eine solche Notwendigkeit legt die Beschwerde nicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dar.

9 Nach ihrer Auffassung beeinträchtigt die Satzung das Recht der Freizügigkeit aus Art. 21 Abs. 1 AEUV. Der Eigentümer einer zum dauernden Wohnen selbst genutzten Wohnung habe nach der Satzung im Grundbuch zu sichern, seine Wohnung als Dauerwohnnutzung zu nutzen und damit im Gemeindegebiet der Antragstellerin wohnhaft zu bleiben. Dies verfehlt den Inhalt der verfahrensgegenständlichen Satzung. Sie unterwirft weder den vorübergehenden Leerstand einer Wohnung noch eine Zwischenvermietung als Hauptwohnung einer Genehmigungspflicht (UA S. 8 f.). Welche Nachteile ein Eigentümer hinsichtlich seiner Wohnung insoweit zu befürchten habe, erläutert die Beschwerde nicht.

10 Die Beschwerde hält die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV für beeinträchtigt, weil Wohnungen im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung nur an Angehörige der Mitgliedstaaten veräußert werden könnten, die im Gebiet der Antragstellerin über einen Dauerwohnsitz und daher über eine ausreichende Bindung zur Antragstellerin verfügten. Die Satzung beschränke zudem den in Art. 63 Abs. 1 AEUV geschützten freien Kapitalverkehr, weil sie ein Verfahren vorsehe, das Investitionen in Immobilien einem vorherigen Genehmigungsverfahren unterwerfe. Diese an Formulierungen des Europäischen Gerichtshofs angelehnten Ausführungen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2013 - C-197/11 und C-203/11 - DVBl. 2013, 1041 Rn. 43, 46) gehen am Inhalt der verfahrensgegenständlichen Satzung vorbei. Ortsansässigen Eigentümern ist es im Geltungsbereich der Satzung unbenommen, ihre Wohnungen zu veräußern oder zu vermieten (UA S. 8 f.). Die Satzung beschränkt weder den Kreis der Erwerber oder Nutzer auf solche Personen, die bereits über einen dauernden Wohnsitz im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin verfügen oder eine besondere Bindung zu diesem Gebiet aufweisen, noch unterwirft sie die Veräußerung einer Genehmigungspflicht.

11 Damit zeigt die Beschwerde keinen Klärungsbedarf hinsichtlich der Annahme der Vorinstanz auf, die Satzung beeinträchtige weder die Freizügigkeit (UA S. 9) noch die anderen Grundfreiheiten, auf die das Urteil Bezug nimmt (vgl. UA S. 8). Auf die Kritik an den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Rechtfertigung einer (unterstellten) Beschränkung der Freizügigkeit (UA S. 9) kommt es damit nicht an. Denn wenn ein Urteil - wie hier - in je selbständiger Weise mehrfach begründet ist, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht und gegeben ist (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15 und vom 12. Januar 2017 - 4 BN 1.17 - juris Rn. 2; stRspr).

12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.