Beschluss vom 08.06.2005 -
BVerwG 8 B 16.05ECLI:DE:BVerwG:2005:080605B8B16.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.06.2005 - 8 B 16.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:080605B8B16.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 16.05

  • VG Frankfurt/Oder - 22.11.2004 - AZ: VG 5 K 1086/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f , G o l z e und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. November 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 975 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Weder weist die Rechtssache die ihr beigemessene grundsätzliche Bedeutung auf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weicht das angefochtene Urteil von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
1 a) Entgegen dem Vorbringen der Kläger unterliegt der Ausschlusstatbestand von § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht entschieden worden (vgl. BVerfGE 84, 90 <120 ff.>; 94, 12 <34 ff.>; 102, 254 <297 ff.>). Mit der Beschwerde werden keine neuen, noch nicht beantworteten Fragen aufgeworfen.
b) Soweit sich die Kläger gegen den Ausschluss nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG im vorliegenden Falle wenden, werfen sie weder eine Frage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung auf noch stellen sie damit ein höchstrichterlich ungeklärtes Problem des materiellen Rechts zur Überprüfung.
Im Übrigen verkennen die Kläger, dass im Rahmen der so genannten demokratischen Bodenreform nicht nur Grundbesitz über 100 ha enteignet wurde, sondern unabhängig vom Flächenumfang auch der von "aktiven Verfechtern der Nazipartei und ihrer Gliederungen" (Art. II Nr. 2 b und 3 der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg, Verordnungsblatt der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg Nr. 1 Seite 8 ff.). Eine hierauf gestützte Enteignung, zumal wenn sie vom zuständigen Kreiskommandanten der Roten Armee befürwortet war, sollte eine Sühnemaßnahme sein, die auch dann von § 1 Abs. 8 Buchstabe a 1. Halbsatz VermG erfasst wird, wenn der Vorwurf unberechtigt war.
2. Der Zulassungsgrund von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben. Die Kläger haben nicht dargelegt, mit welchem das angefochtene Urteil unmittelbar tragenden, abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht von einem ebensolchen Rechtssatz in den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf §§ 47, 52 GKG.