Beschluss vom 08.06.2006 -
BVerwG 7 B 40.06ECLI:DE:BVerwG:2006:080606B7B40.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - 7 B 40.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:080606B7B40.06.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 40.06
- VG Hannover - 27.10.2005 - AZ: VG 4 B 4377/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:
- Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2005 mit Schriftsatz vom 4. Juni 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.