Beschluss vom 17.05.2006 -
BVerwG 7 PKH 1.06ECLI:DE:BVerwG:2006:170506B7PKH1.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.05.2006 - 7 PKH 1.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:170506B7PKH1.06.0]

Beschluss

BVerwG 7 PKH 1.06

  • Niedersächsisches OVG - 27.10.2005 - AZ: OVG 7 OB 195/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert, Krauß und
Guttenberger
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2005 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde ist unzulässig. Durch den angegriffenen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde zurückgewiesen, die der Kläger gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts erhoben hat, durch den die Bestellung eines Bevollmächtigten angeordnet wurde (§ 67 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Eine solche Entscheidung unterliegt nicht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Beschluss vom 08.06.2006 -
BVerwG 7 B 40.06ECLI:DE:BVerwG:2006:080606B7B40.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - 7 B 40.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:080606B7B40.06.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 40.06

  • VG Hannover - 27.10.2005 - AZ: VG 4 B 4377/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2005 mit Schriftsatz vom 4. Juni 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.