Beschluss vom 08.07.2002 -
BVerwG 3 B 10.02ECLI:DE:BVerwG:2002:080702B3B10.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.07.2002 - 3 B 10.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:080702B3B10.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 10.02

  • Bayer. VG Ansbach - 26.06.2001 - AZ: VG AN 2 K 0001782

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und K i m m e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 365 € festgesetzt.

Die in erster Linie auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie auch auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Soweit die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) verletzt, ist ihrem Vortrag schon deswegen nicht weiter nachzugehen, weil ihre Darlegung nicht in prozessordnungsgemäßer Weise erfolgt ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Weshalb sich die nunmehr vermisste Sachverhaltsaufklärung dem Gericht habe aufdrängen müssen, ist dem Beschwerdevortrag nicht zu entnehmen. Die Beschwerde weist lediglich darauf hin, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger in erster Instanz substantiiert und unter Beweisantritt habe vortragen lassen, dass und aus welchen Gründen kein Schadensausgleich erfolgt sei. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, zu welchem Beweisthema mit welchem Beweismittel welches Beweisergebnis zu erwarten gewesen wäre und welchen Einfluss es auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unter Zugrundelegung von dessen Rechtsauffassung gehabt hätte. Die Beschwerde verkennt dabei auch, dass die Wiedererlangung der vollen Verfügungsmöglichkeit über das Grundstück infolge der Wiedervereinigung eine Rückgabe im Sinne des unwiderleglichen Schadensausgleichs des § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 3 C 16.98 ).
Soweit die Beschwerde eine gerichtliche Überprüfung im Hinblick auf Billigkeitsgründe anmahnt, wird damit kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorgetragen.
Soweit schließlich ein Verfahrensmangel damit begründet wird, dass es das Verwaltungsgericht habe dahingestellt sein lassen, dass nur ein Teil des Lastenausgleichs seinerzeit an die Erblasserin ausgezahlt worden sei, unterlässt sie den Hinweis auf die weitere Begründung des angefochtenen Urteils. Danach ist der übrige Teil den Erben - also auch dem Kläger - ausgezahlt worden.
2. Die Revision kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Der Zulassungsgrund ist nur dann hinreichend dargetan, wenn zumindest die konkrete Rechtsfrage bezeichnet wird, die für die Entscheidung erheblich sein soll, und ein Hinweis auf den Grund enthalten ist, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B 22.69 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 62). Daran fehlt es.
Die Beschwerdebegründung arbeitet weder eine konkrete Fragestellung noch deren Klärungsbedürftigkeit und übergeordnete Bedeutung heraus. Sie beschränkt sich darauf, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts anzugreifen und Parallelfälle zu vermuten.
Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz kann jedoch die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt werden. Das gilt selbst dann, wenn dazu verfassungsrechtliche Erwägungen angeführt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1990 - BVerwG 5 B 94.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 282).
Darüber hinaus lässt die Beschwerdebegründung außer Acht, dass der Senat sich mit der Verfassungsproblematik im Hinblick auf § 349 Abs. 3 LAG bereits ausführlich u.a. im Urteil vom 19. Juni 1997 (BVerwG 3 C 40.96 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 3, weiter veröffentlicht in VIZ 1997, 637 f. und IFLA 1998, 45 f.) auseinander gesetzt hat. Zur ordnungsgemäßen Darlegung aller in diesem Rahmen noch in einem Revisionsverfahren zu klärenden Rechtsfragen hätte namentlich eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung gehört (vgl. DVBl 1960, 854). Daran fehlt es ebenfalls.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.