Beschluss vom 27.11.2002 -
BVerwG 3 B 161.02ECLI:DE:BVerwG:2002:271102B3B161.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.11.2002 - 3 B 161.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:271102B3B161.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 161.02

  • Niedersächsisches OVG - 20.08.2002 - AZ: OVG 11 LB 19/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
  2. vom 20. August 2002 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 111 426,82 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Sache nur, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufwirft. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde macht zwar unter I. geltend, es gehe vorliegend um die Auslegung des nach § 137 VwGO zum revisiblen Recht gehörenden § 49 Abs. 3 VwVfG. Sie zeigt aber im Weiteren in Bezug auf diese Norm kein Rechtsproblem auf, das der Klärung in einem Revisionsverfahren zugänglich wäre. Ausweislich der auf Seite 5 der Beschwerdebegründung formulierten Rechtsfrage und der übrigen Ausführungen der Beschwerdebegründung sieht der Kläger vielmehr die Frage als klärungsbedürftig an, ob die Subventionierung seines Vorhabens auf Ausgaben- oder auf Kostenbasis bewilligt worden ist und bewilligt werden durfte. Die hierfür maßgeblichen Richtlinien, die als Nebenbestimmungen in den Bescheid aufgenommen worden sind, haben aber zum einen nicht den Charakter von Rechtsnormen; schon deshalb unterliegt ihre Auslegung nach § 137 Abs. 1 VwGO nicht der revisionsgerichtlichen Überprüfung. Zum anderen handelt es sich um Vorschriften, die vom Land erlassen worden sind, was ebenfalls ihre Zuordnung zum revisiblen Recht ausschließt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.

Beschluss vom 08.07.2003 -
BVerwG 3 B 161.02ECLI:DE:BVerwG:2003:080703B3B161.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.07.2003 - 3 B 161.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:080703B3B161.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 161.02

  • Niedersächsisches OVG - 20.08.2002 - AZ: OVG 11 LB 19/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:

Die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 27. November 2002 wird geändert. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 110 247,22 € festgesetzt.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil im Tenor durch Beschluss vom 8. Mai 2003 dahin geändert, dass anstelle eines vom Kläger zu erbringenden Rückzahlungsbetrages von 217 931,93 DM (= 111 426,82 €) der Betrag von 215 624,83 DM (= 110 247,22 €) tritt. Da mithin auch nur dieser Betrag Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde war, ist der auf der ursprünglichen Urteilsfassung beruhende Streitwert im Beschluss des Senats vom 27. November 2002 zu hoch festgesetzt. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG ist diese Festsetzung entsprechend einer Anregung des Klägers von Amts wegen auf den nunmehr vom Berufungsgericht für maßgeblich erklärten Betrag zu berichtigen.