Beschluss vom 08.07.2003 -
BVerwG 8 B 81.03ECLI:DE:BVerwG:2003:080703B8B81.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.07.2003 - 8 B 81.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:080703B8B81.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 81.03

  • VG Potsdam - 12.02.2003 - AZ: VG 6 K 2700/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f , K r a u ß
und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Darlegung ergibt keinen der Gründe, welcher nach § 132 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Revision ermöglicht.
1. Die Grundsatzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) können kein Revisionsverfahren eröffnen.
a) Die eingangs gestellte Rechtsfrage,
"Kann ein vor dem Inkrafttreten der in § 16 Abs. 6 Satz 4 VermG normierten Ausschlussfrist gestellter Antrag auf 'Aufhebung der staatlichen Verwaltung' einen Antrag auf Bestimmung des zu übernehmenden Teils der Grundpfandrechte nach § 16 Abs. 6 Satz 3 VermG darstellen?"
ist auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation ohne weiteres zu verneinen. Bereits aus § 30 a Abs. 3 Satz 2 VermG folgt, dass der bloße Antrag auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung nicht genügt, um eine behördliche Bestimmung des zu übernehmenden Teils des Grundpfandrechts zu veranlassen. Nach dieser Vorschrift kann in Fällen, in denen die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch Bescheid erfolgt ist, eine unterbliebene Entscheidung über den Umfang des zu übernehmenden Grundpfandrechts nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht mehr beantragt werden. Da die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch die Behörde auf Antrag erfolgte (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VermG), wird deutlich, dass der Gesetzgeber bei Normierung der Ausschlussfrist von einer gesonderten Antragstellung ausging, eine Identität der fraglichen Anträge also verneint hat.
b) Klärungsbedürftig ist ferner nicht die Frage:
"Ist das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen verpflichtet, innerhalb des laufenden Verwaltungsverfahrens den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass er noch weitere Anträge bezüglich des betroffenen Grundstücks innerhalb gesetzlicher Fristen stellen kann?"
Die speziellen verfahrensbezogenen Pflichten der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen sind in § 31 VermG geregelt. Ergänzend greift die Regelung über Beratung und Auskunft nach § 25 VwVfG (i.V.m. § 31 Abs. 7 VermG) ein. Es hängt danach von den Umständen des Einzelfalles ab, ob eine Hinweispflicht besteht.
c) Revisionseröffnend ist schließlich nicht die Frage:
"Handelt es sich bei der Verweisung in § 16 Abs. 6 Satz 4 VermG auf § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG um eine materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfrist, die keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zulässt?"
Hier fehlt es bereits an der ausreichenden Darlegung. Die Beschwerde hat nicht substantiiert vorgetragen, dass es auf die Beantwortung der Frage im Revisionsverfahren ankommen würde. Dazu hätte sie Gründe geltend machen müssen, aus denen sich ergeben würde, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 32 VwVfG vorlägen.
2. Die (hilfsweise) erhobenen Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht ausreichend dargelegt. Das angeführte Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 7 C 5.02 - (Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 26) verhält sich nicht zum Antragserfordernis gemäß § 16 Abs. 6 Satz 3 VermG, und der Vorhalt, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssätze aus dem Urteil vom 15. November 2002 - BVerwG 8 C 28.99 - (Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 40) fehlerhaft angewandt, ergibt nicht den zum Erfolg erforderlichen Rechtssatzwiderspruch.
3. Die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist unbegründet. Die im Gewande einer Gehörsrüge vorgebrachten Einwände setzen der tatsächlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz eine davon abweichende Beweiswürdigung entgegen und erweisen sich damit als materiellrechtlicher Angriff auf das angefochtene Urteil. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Argument in dem Urteil ausdrücklich zu befassen (Beschluss vom 9. März 1988 - BVerwG 7 B 188.87 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 81). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch in seine Erwägungen einbezogen hat (Beschluss vom 9. Juni 1981 - BVerwG 7 B 121.81 - Buchholz 312 Entlastungsgesetz Nr. 19), sodass nur bei Vorliegen deutlich gegenteiliger Anhaltspunkte ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör angenommen werden kann. Dafür spricht hier nichts.
Auf den Inhalt der von der Beschwerde vermissten Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass sich der Beklagte frühzeitig Kenntnis von den bestehenden Grundpfandrechten verschafft hatte, kam es streitentscheidend nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14 GKG.