Beschluss vom 08.08.2002 -
BVerwG 5 B 205.02ECLI:DE:BVerwG:2002:080802B5B205.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.08.2002 - 5 B 205.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:080802B5B205.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 205.02

  • Niedersächsisches OVG - 08.03.2002 - AZ: OVG 12 LB 86/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. P i e t z n e r und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. März 2002 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in Ziffer I des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. März 2002 werden nicht erhoben.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Berufung in Ziffer II des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. März 2002 wird auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig.
Soweit sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision in Ziffer I des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. März 2002 richtet, ist sie zwar statthaft (§ 133 Abs. 1 VwGO), aber nicht formgerecht erhoben, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Berufung in Ziffer II des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. März 2002 richtet, ist sie von Gesetzes wegen nicht statthaft. Sie richtet sich nicht gegen eine der in § 152 Abs. 1 VwGO abschließend aufgezählten Entscheidungen, die mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können. Der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit ist verfassungsgemäß, da Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes keinen Instanzenzug gewährleistet (vgl. z.B. BVerfGE 83, 24 <31>).
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden; denn seine Beschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch, soweit sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision richtet. Denn die Revision kann nach § 132 Abs. 2 VwGO nur zugelassen werden, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. der Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Ein solcher Zulassungsgrund ist weder dem Schreiben des Klägers vom 17. Mai 2002 zu entnehmen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit der Beschwerde gegen Ziffer I des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
8. März 2002 aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für die Beschwerde gegen Ziffer II des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. März 2002 beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.