Verfahrensinformation

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Budgets, das dem beigeladenen Krankenhaus für das Jahr 2001 zusteht. In den Pflegesatzverhandlungen konnte sich das Krankenhaus darüber nicht mit den gesetzlichen Krankenkassen einigen. Umstritten war einerseits die Berücksichtigung von Einsparungen durch Rückgang der Verweildauer und andererseits eine Aufstockung wegen der notwendigen Kapazitätserweiterung der Gynäkologie/Geburtshilfe. Die Schiedsstelle entschied in beiden Punkten entsprechend dem Antrag des Krankenhauses: Die Verkürzung der Verweildauer führe nicht zur Budgetabsenkung, weil sie durch Kostensteigerungen ausgeglichen werde. Die Kapazitätsausweitung sei entsprechend den Annahmen des Krankenhauses budgetsteigernd anzusetzen. Auf die Klage einer Krankenkasse hat das Berufungsgericht die Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung durch die Aufsichtsbehörde als rechtswidrig aufgehoben, weil die Schiedsstelle ihren Ermittlungspflichten zur Feststellung des leistungsgerechten Budgets nicht nachgekommen sei. Dagegen wendet sich das Krankenhaus mit der vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision.


Urteil vom 08.09.2005 -
BVerwG 3 C 41.04ECLI:DE:BVerwG:2005:080905U3C41.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 08.09.2005 - 3 C 41.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:080905U3C41.04.0]

Urteil

BVerwG 3 C 41.04

  • OVG Koblenz - 28.09.2004 - AZ: OVG 7 A 10150/04 OVG -
  • OVG Rheinland-Pfalz - 28.09.2004 - AZ: OVG 7 A 10150/04.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k , Dr. D e t t e , L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
für Recht erkannt:

  1. Auf die Revision der Beigeladenen zu 1 wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. September 2004 geändert. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.

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