Beschluss vom 08.09.2006 -
BVerwG 8 B 70.06ECLI:DE:BVerwG:2006:080906B8B70.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.09.2006 - 8 B 70.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:080906B8B70.06.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 70.06

  • VG Gera - 31.01.2006 - AZ: VG 3 K 62/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. September 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 31. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es liegen weder die gerügten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vor, noch kommt der Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu.

2 1. Die „rein vorsorglich“ gerügte Besetzung des Verwaltungsgerichts ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan. Die Beschwerde legt nicht dar, inwieweit das Gericht nicht dem Geschäftsverteilungsplan entsprechend besetzt gewesen sein soll. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine vom Geschäftsverteilungsplan abweichende Besetzung.

3 Auch die Rüge eines Verstoßes des Gerichts gegen die Pflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, erfüllt nicht die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. Dem genügt die Beschwerde nicht.

4 Soweit die Beschwerde vorträgt, das Verwaltungsgericht habe einzelne Fragen zum Kauf des Hauses bzw. Grundstücks durch die Beigeladenen zu 3 und 4 „nicht vollständig aufgeklärt“, legt sie nicht dar, welche Tatsachen über den im Tatbestand festgestellten Sachverhalt hinaus für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen wären und welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten. Obwohl das Verwaltungsgericht ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2006 nach Erörterung der Fragen, die der Kläger an die nicht erschienenen Beigeladenen zu 3 und 4 hätte stellen wollen, durch Beschluss die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Beigeladenen zu 3 und 4 aufgehoben und diesen Beschluss damit begründet hat, dass die vom Kläger formulierten Fragen keine entscheidungserhebliche weitere Sachverhaltsaufklärung darstellten, hat der auch in der ersten Instanz anwaltlich vertretene Kläger keinen formellen Beweisantrag gestellt. Die Beschwerde legt auch nicht dar, welche konkreten Sachverhaltsermittlungen sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen. Auch hinsichtlich des Erwerbsvorgangs trägt sie keine Tatsachen vor, die Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung hätten bieten können.

5 Soweit die Beschwerde rügt, dass das Verwaltungsgericht dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht gefolgt sei, ist sie darauf zu verweisen, dass das Gericht Beweisanträgen der Beteiligten grundsätzlich nur insoweit nachkommen muss, als es sich um aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Tatsachen handelt. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung wurde im Übrigen ein förmlicher Beweisantrag nicht gestellt. Die vom Kläger angeregten Fragen hat die Kammer gewürdigt und als nicht entscheidungserheblich angesehen.

6 Auch die Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Beigeladenen zu 3 und 4 stellt keinen Verfahrensverstoß dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Dabei ist es unerheblich, dass die Beigeladenen zu 3 und 4 trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht erschienen waren. Wie sich aus dem Schreiben des Gerichts an den Klägerbevollmächtigten vom 24. Januar 2006 ergibt, hielt das Gericht das persönliche Erscheinen der Beigeladenen zum Zweck ihrer Einvernahme nicht für erforderlich, sondern sah von einer Aufhebung der Anordnung nur im Hinblick darauf ab, dass der Kläger eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Fragen an die Beigeladenen anstrebte. Dementsprechend gab es in der mündlichen Verhandlung dem Kläger Gelegenheit, die an die Beigeladenen zu 3 und 4 beabsichtigten Fragen zu formulieren, was der Klägerbevollmächtigte ausweislich der Niederschrift tat. Erst nachdem das Gericht nach einer Beratung zu dem Ergebnis gekommen war, dass diese vom Prozessbevollmächtigten des Klägers formulierten Fragen keine entscheidungserhebliche weitere Sachverhaltsaufklärung beinhalteten, erging der Beschluss zur Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens. Die von der Beschwerde gerügte Willkür kann darin nicht gesehen werden.

7 2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,
ob jeder Rechtserwerb dann als unredlich im Sinne des § 4 Abs. 3 VermG anzusehen sei, wenn er nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand,
beantwortet sich unmittelbar aus dem Gesetzestext. Nach § 4 Abs. 3 VermG ist bei Vorliegen der von der Beschwerde formulierten Voraussetzung sowie der weiteren Voraussetzung, dass der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen, nur in der Regel als unredlich anzusehen. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Rechtserwerb, der nicht in Einklang mit den geltenden Vorschriften oder der Verwaltungspraxis stand, unredlich ist.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47, 52 GKG.