Beschluss vom 08.09.2010 -
BVerwG 7 B 57.10ECLI:DE:BVerwG:2010:080910B7B57.10.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 08.09.2010 - 7 B 57.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:080910B7B57.10.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 57.10
- Hamburgisches OVG - 11.08.2010 - AZ: OVG 5 Bs 174/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. September 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:
- Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. August 2010 wird verworfen.
- Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.