Beschluss vom 08.10.2003 -
BVerwG 2 B 38.03ECLI:DE:BVerwG:2003:081003B2B38.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.10.2003 - 2 B 38.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:081003B2B38.03.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 38.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 28.05.2003 - AZ: OVG 1 A 3128/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 677 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, Divergenz, und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, Verletzung des Verfahrensrechts, vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Das Berufungsgericht hat den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung mit einer dreifachen Begründung verneint. Es hat ausgeführt, es lasse sich bereits die Rechtswidrigkeit der gerügten Beförderungspraxis der Beklagten nicht feststellen. Weiterhin habe es an einem schuldhaften Verhalten der Beklagten bzw. der für die Beförderungsentscheidung verantwortlichen Amtsträger gefehlt. Schließlich stehe dem geltend gemachten Anspruch auch der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene Rechtsgrundsatz entgegen, wonach eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht eintritt, wenn es der Geschädigte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Ist ein Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Revision nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. August 1993 - BVerwG 9 B 512.93 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 320 S. 51 und vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
Die von ihr geltend gemachte Divergenz betrifft nur die erste der drei Begründungen des Berufungsurteils. Die Verfahrensrüge bezieht sich allein auf die dritte Begründung. Gegen die zweite Begründung, wonach es an einem schuldhaften Verhalten eines Amtsträgers der Beklagten bei der Entscheidung, den Kläger - erst - am 29. August 1997 zu befördern, fehle, hat die Beschwerde keine Zulassungsgründe geltend gemacht. Danach könnte das Berufungsurteil auch ohne die angegriffenen Begründungen aufrechterhalten werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.