Beschluss vom 08.10.2013 -
BVerwG 5 B 58.13ECLI:DE:BVerwG:2013:081013B5B58.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.10.2013 - 5 B 58.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:081013B5B58.13.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 58.13

  • Bayer. VG München - 11.05.2011 - AZ: VG M 18 K 10.2239
  • Bayerischer VGH München - 15.05.2013 - AZ: VGH 12 B 13.129

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Oktober 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 1. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14). Daran gemessen ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden.

3 Die Beklagte möchte die Frage beantwortet wissen, „wie weit die Steuerungsverantwortung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe reicht“. Durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2012 (BVerwG 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1) sei diese Rechtsfrage nicht umfassend geklärt worden. Die Steuerungskompetenz des Jugendhilfeträgers nach § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sei vom Berufungsgericht auch nicht hinreichend beachtet worden. Der vorliegende Fall unterscheide sich insbesondere dadurch von dem vom Revisionsgericht entschiedenen Sachverhalt, dass die Eignung der selbstbeschafften Teilmaßnahme (Legasthenie-Therapie) von der Beklagten aus nachvollziehbaren fachlichen Gründen (Vorrangigkeit einer Verhaltenstherapie) abgelehnt worden sei. Das Berufungsgericht habe die fachliche Begründung der Beklagten nicht berücksichtigt, dass zunächst die eine Maßnahme (Verhaltenstherapie) erfolgreich bewältigt sein müsse, bevor die nächste Maßnahme (Legasthenie-Therapie) sinnvollerweise und gewinnbringend greifen könne.

4 Mit der Frage nach der Steuerungsverantwortung wird keine konkrete Frage mit grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die von der Beklagten formulierte Frage ist in ihrer Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.

5 Es wird auch nicht aufgezeigt, inwieweit bei der Auslegung des § 36a Abs. 1 SGB VIII ein zusätzlicher rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf besteht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die gerichtliche Kontrolldichte auf Grund der aus § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII folgenden Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers beschränkt. Nach dieser Vorschrift trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Der Vorschrift liegt der Gedanke zu Grunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur „Zahlstelle“ und nicht Leistungsträger zu sein (Urteil vom 18. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 31). Dementsprechend ist auch bei der Selbstbeschaffung einer aus fachlichen Gründen abgelehnten bzw. vom Hilfeplan ausgeschlossenen Leistung im Hinblick auf § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu prüfen, ob der vom Jugendamt aufgestellte Hilfeplan (bzw. das Hilfekonzept) verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst und fachlich vertretbar ist. Diese Prüfung erstreckt sich dabei nicht auf eine reine Ergebniskontrolle, sondern erfasst auch die von der Behörde - maßgeblich ist die letzte Behördenentscheidung - gegebene Begründung. Denn diese muss für den Betroffenen nachvollziehbar sein, um ihn in die Lage zu versetzen, mittels einer Prognose selbst darüber zu entscheiden, ob eine Selbstbeschaffung (dennoch) gerechtfertigt ist. Hat das Jugendamt die begehrte Hilfe aus im vorgenannten Sinne vertretbaren Erwägungen abgelehnt, besteht weder ein Anspruch des Betroffenen auf die begehrte Eingliederungshilfeleistung noch auf den Ersatz von Aufwendungen für eine selbst beschaffte Hilfe (Urteil vom 18. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 33).

6 Ob das Jugendamt im vorliegenden Einzelfall - wie die Beklagte annimmt - die beantragte Hilfe aus vertretbaren Gründen abgelehnt hat oder nicht, ist keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung an den oben genannten Rechtsgrundsätzen ausgerichtet (UA Rn. 26 f.), im vorliegenden Fall aber angenommen, dass keine fachlich vertretbare Ablehnungsentscheidung vorgelegen hat (UA Rn. 32). Diese Einschätzung wird maßgeblich damit begründet, dass die Annahme einer Vorrangigkeit der Verhaltenstherapie im Fall des Klägers in den Sachverständigengutachten vom 6. Oktober 2008 und vom 6. Oktober 2010 keine Stütze finde und dass die Ausführungen der Lehrkräfte in den Schulfragebögen vom 22. Juli 2007 und 17. Dezember 2008 die dringende Notwendigkeit der (sofortigen) Durchführung einer Legasthenie-Therapie belegten (UA Rn. 30). Soweit die Beklagte diese vorwiegend tatrichterliche Würdigung angreift und eine unzureichende Berücksichtigung ihrer fachlichen Argumente bemängelt, wird jedenfalls kein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt. Auf die unrichtige Anwendung in der Rechtsprechung geklärter Grundsätze kann eine Grundsatzrüge jedoch nicht gestützt werden (vgl. Beschluss vom 3. Juli 2013 - BVerwG 5 B 66.12 - juris Rn. 6).

7 2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

8 3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.