Beschluss vom 08.11.2006 -
BVerwG 1 B 208.06ECLI:DE:BVerwG:2006:081106B1B208.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.11.2006 - 1 B 208.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:081106B1B208.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 208.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 10.08.2006 - AZ: OVG 16 A 4739/05.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund, Richter und
Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Dies hat der Senat zu einer entsprechenden Rüge des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu dem Verfahren BVerwG 1 B 187.06 ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen. Das dort erwähnte Schreiben des Gerichts vom 1. Juni 2006 datiert im vorliegenden Verfahren vom 13. Juni 2006.

2 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.