Beschluss vom 08.11.2006 -
BVerwG 1 PKH 61.06ECLI:DE:BVerwG:2006:081106B1PKH61.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.11.2006 - 1 PKH 61.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:081106B1PKH61.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 PKH 61.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 10.07.2006 - AZ: OVG 9 A 445/06.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

Der Antrag der Kläger, ihnen für eine Beschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2006 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Den Klägern kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das Rechtsmittel gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2006 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. Das ergibt sich aus dem Beschluss vom 4. Oktober 2006 - BVerwG 1 B 148.06 -, mit dem die Beschwerde der Kläger noch vor Eingang des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 18. Oktober 2006 verworfen wurde.