Beschluss vom 08.12.2005 -
BVerwG 6 C 26.05ECLI:DE:BVerwG:2005:081205B6C26.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.12.2005 - 6 C 26.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:081205B6C26.05.0]

Beschluss

BVerwG 6 C 26.05

  • OVG Berlin-Brandenburg - 12.10.2005 - AZ: OVG 8 N 114.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V o r m e i e r und Dr. B i e r
beschlossen:

  1. Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Ober-verwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Oktober 2005 sowie die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Beschluss werden verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
  3. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird gleichfalls abgelehnt.
  4. Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens sowie des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird hinsichtlich des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens sowie des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf je 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Revision des Klägers ist gemäß § 144 Abs. 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Denn der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, durch den die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt wurden, zählt nicht zu den Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Revision statthaft ist (§ 132 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde ist gleichfalls unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den in § 152 Abs. 1 VwGO genannten Fällen angefochten werden können; zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Der vom Kläger im Zusammenhang mit den eingelegten Rechtsmitteln erstrebte Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Rechtsmittel - wie dargelegt - unstatthaft sind. Davon abgesehen sind die Revision, die Beschwerde und der Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz auch deshalb unzulässig, weil gemäß § 67 Abs. 1 VwGO solche Anträge vor dem Bundesverwaltungsgericht nur durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst vertretungsberechtigte Person gestellt werden können.

2 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.