Beschluss vom 09.01.2003 -
BVerwG 5 B 239.02ECLI:DE:BVerwG:2003:090103B5B239.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.01.2003 - 5 B 239.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:090103B5B239.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 239.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 21.06.2002 - AZ: OVG 2 A 5015/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. R o t h k e g e l und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist ohne Erfolg. Die vorgetragenen Gründe rechtfertigen eine Revisionszulassung nicht.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, "wann die Angaben der Kläger über die Eintragung der Nationalität in den Inlandspässen als 'hinreichend substantiiert dargelegt und bewiesen' sind" und "wann die Tatsache, dass eine Erklärung gegenüber der Behörde abgegeben worden ist, als glaubhaft gemacht oder als bewiesen anzusehen ist", sind nicht rechtsgrundsätzlicher Art, sondern lassen sich nur abhängig von den Umständen des Einzelfalles beantworten.
b) Die Frage, "ob dann, wenn die Betroffenen bei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses bewusst und gewollt die Eintragung der russischen Nationalität angenommen haben, um möglichen Diskriminierungen und Benachteiligungen als Deutsche zu entgehen, von einem Bekenntnis im Rechtssinne ausgegangen werden kann", ist in grundsätzlicher Hinsicht hinlänglich durch die - auch von der Beschwerde in Bezug genommene - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen geklärt, unter denen das Erfordernis, sich zur deutschen Nationalität erklärt bzw. auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt zu haben, als erfüllt gelten.
c) Soweit die Beschwerde grundsätzlichen Klärungsbedarf in Bezug auf die Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG sieht und eine "höchstrichterliche Klärung des Bedeutungsinhaltes der Einführung des Wortes 'nur' in den Gesetzestext" für erforderlich hält, fehlt die erforderliche Entscheidungserheblichkeit. Die Beschwerde rügt in diesem Zusammenhang, das Oberverwaltungsgericht "(befasse) sich ... nicht damit, ob die abgegebene nach außen hin gerichtete Erklärung auch dann als hinnehmbar anzusehen ist, wenn sie nicht auf dem inneren Willen beruhte, dass das Erklärte auch die Zugehörigkeit einem Volk anzugehören, darstellt". Dass die Erklärung der Klägerin zu 1 bei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses, zur russischen Nationalität zu gehören, "nicht auf dem inneren Willen" der Klägerin beruhte, hat die Vorinstanz gerade nicht festgestellt. Sie ist im Gegenteil in einzelfallbezogener Anwendung des Gesetzes und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass die Klägerin "entsprechend dem üblichen Verfahren bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses bewusst und freiwillig einen Antrag unterzeichnet hat, in dem als Nationalität 'Russin' angegeben war"; sie habe "nicht schlüssig dargelegt, dass sie bei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses gegenüber der Passbehörde eine Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, die deutsche Nationalität zu wählen. Denn (der) Vortrag der Kläger ... zu den Umständen der Eintragung der Nationalität in die Forma Nr. 1 (sei) widersprüchlich und nicht hinreichend substantiiert." (S. 10 des Berufungsurteils).
d) Soweit die Beschwerde unter Geltendmachung grundsätzlicher Bedeutung rügt, dass das Oberverwaltungsgericht den Hilfsantrag der Kläger zu 1, 3 und 4, in den Aufnahmebescheid des Vaters bzw. Großvaters eingetragen zu werden, als unzulässige Klageänderung angesehen hat, erfüllt die Beschwerde schon nicht die an eine ordnungsgemäße Darlegung grundsätzlicher Bedeutung zu stellenden formalen Anforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO); denn sie hat insoweit keine Rechtsfrage herausgearbeitet, die hinsichtlich der die Entscheidung insoweit tragenden prozessrechtlichen Begründung einer revisionsgerichtlichen Klärung fähig und bedürftig wäre.
e) Ist das Hilfsbegehren der Kläger auf Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid schon an prozessualen Hürden gescheitert, kann sich die von der Beschwerde - überdies erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist - aufgeworfene Frage, "ob der Antrag des Vaters (der Klägerin zu 1), ihm einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 2 BVFG zu erteilen, ... nicht dazu führt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Eintragung gemäß § 27 Abs. 2 BVFG hat", nicht als im Revisionsverfahren klärungsbedürftige Frage stellen.
2. Soweit die Beschwerde eine Abweichung des Oberverwaltungsgerichts von dem Beschluss des Senats vom 25. Februar 2000 - BVerwG 5 B 155.99 - geltend macht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), in dem ein Lippenbekenntnis als "ein Bekenntnis mit geheimem Vorbehalt, das Bekannte nicht bekennen zu wollen", umschrieben wurde, ist eine Divergenz nicht dargetan. Mag der genannte Beschluss des Senats auch dahin zu verstehen sein, dass ein Lippenbekenntnis, sofern es "wegen Schule und Beruf" abgegeben wurde, rechtsunbeachtlich sei, so ist in dem angefochtenen Urteil aber kein dem entgegengesetzter abstrakter Rechtssatz aufgestellt worden. Es trifft überdies nicht zu, dass - wie die Beschwerde behauptet - das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass "ein Bekenntnis ... dann kein Lippenbekenntnis (sei), wenn es abgegeben wurde, 'um möglichen Diskriminierungen und Benachteiligungen als Deutsche zu entgehen'". Das Oberverwaltunsgericht hat vielmehr das Vorliegen eines solchen Hintergrundes der Erklärungen, die die Klägerin zu 1 im Zusammenhang mit der Beantragung ihres ersten Inlandspasses gegenüber der Passbehörde abgegeben hat, nicht als glaubhaft angesehen; Die von der Beschwerde unterstellten Voraussetzungen, dass "ein inneres Bekenntnis (zum deutschen Volkstum) nachgewiesen worden ist" und "die Angabe der russischen Nationalität (hier) unter dem inneren Vorbehalt (gestanden habe), dies nicht sein zu wollen", entsprechen somit nicht der Tatsachenlage, von der im Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 2 VwGO auszugehen wäre. Soweit die Beschwerde geltend macht, dass ihr diesbezügliches Vorbringen "im vorliegenden Verfahren zumindest glaubhaft gemacht worden ist und auch die weiteren Umstände dafür sprechen, dass die Klägerin nicht ... 'Farbe bekennen' konnte", geht es ihr um eine Sachverhaltswürdigung, die von derjenigen des Berufungsgerichts abweicht. Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist damit aber nicht angesprochen.
3. Auch eine Revisionszulassung wegen geltend gemachten Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt nicht in Betracht. Die von der Beschwerde erhobene Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs ist überwiegend bereits unsubstantiiert (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und greift insgesamt nicht durch. Soweit die Beschwerde sinngemäß geltend macht, das Berufungsgericht hätte angesichts der ihm "vorgelegten öffentlich beglaubigten Urkunde, in der die Klägerin mit deutscher Nationalität eingetragen" gewesen sei, nicht annehmen dürfen, der Vortrag der Kläger sei widersprüchlich, wird darüber hinweggegangen, dass auf der dem Oberverwaltungsgericht vorgelegten Fotokopie des Antrags auf Ausstellung des Passes der Nationalitäteneintrag "Deutsche" durchgestrichen und durch "Russin" ersetzt worden ist; durch prozessleitende Verfügung des Gerichts vom 26. April 2002 ist den Klägern anheim gegeben worden, "... anzugeben ..., ... unter welchen Umständen die in der Rubrik 'Nationalität' enthaltenen Eintragungen zustande gekommen sind". Die Kläger haben dem aber nicht entsprochen. Auch wenn die Klägerin zu 1 zuvor unter Beweisantrag behauptet haben mag, ihr Vater habe "mit seinen eigenen Augen gesehen ..., die Klägerin habe deutsch in das Formular eingetragen", und auch bereits "angegeben (hatte), dieser Eintrag sei 'anschließend in russisch modifiziert worden'", bleibt doch offen, wie es zu dieser "Modifizierung" gekommen ist. Dementsprechend hat auch die Vorinstanz hierzu darauf abgestellt, dass "offen (bleibe), ob diese Änderung noch im Beisein der Klägerin zu 1 erfolgt und von ihrer Unterschrift gedeckt ist" (S. 14 oben des Berufungsurteils). In Anbetracht der genannten gerichtlichen Aufklärungsmaßnahme und des Umstandes, dass es sich den Klägern hätte aufdrängen müssen, dass der Abänderung des Nationalitäteneintrags in der Forma Nr. 1 und den zu dieser Abänderung führenden Geschehnissen nach dem bisherigen Prozessverlauf Bedeutung zukommen würde, ist es verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht nicht die Berufungsverhandlung vertagt, sondern über die Berufung in Abwesenheit der (durch ihren Prozessbevollmächtigten im Termin vertretenen) Kläger entschieden hat, ohne auf eine Gelegenheit zur persönlichen Anhörung der Klägerin zu 1 im Wege der Anordnung ihres persönlichen Erscheinens hingewirkt zu haben.
4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5
Satz 2 2. Halbsatz VwGO abgesehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG.