Beschluss vom 09.01.2003 -
BVerwG 6 B 79.02ECLI:DE:BVerwG:2003:090103B6B79.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.01.2003 - 6 B 79.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:090103B6B79.02.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 79.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 13.11.2002 - AZ: OVG 19 E 1061/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:

  1. Die außerordentliche weitere Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. November 2002 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 € festgesetzt.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Für eine Befassung des angerufenen Bundesverwaltungsgerichts mit der außerordentlichen weiteren Beschwerde ist angesichts der abschließenden gesetzlichen Regelung seiner Zuständigkeiten im Instanzenzug, zu denen die Überprüfung von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte der vorliegenden Art nicht gehört (§ 152 Abs. 1 VwGO), kein Raum. Nach den Neuregelungen im Zivilprozessrecht kommt die in der Vergangenheit für denkbar gehaltene Möglichkeit einer außerordentlichen Beschwerde in Fällen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht mehr in Betracht (Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und BVerwG 6 B 29.02 - NJW 2002, 2657). Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887 <1902>) der Frage der "Selbstkontrolle" der Gerichte für diejenigen Fälle angenommen, die im Wesentlichen Anlass zur Entwicklung der "außerordentlichen Beschwerde" gegeben haben. Er hat sich dafür entschieden, dass dasjenige Gericht gegebenenfalls für Abhilfe zu sorgen hat, dem der Fehler unterlaufen ist. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof aus der Neuregelung des Beschwerderechts gefolgert, dass seit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof auch dann nicht statthaft ist, wenn die angegriffene Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzeswidrig" ist (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - WM 2002, 775). Diese Rechtsentwicklung hat zur Folge, dass die gesetzliche Aufzählung der Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts und die Regelung des Beschwerderechts künftig eine Befassung mit außerordentlichen Beschwerden nicht mehr zulassen. Mit der gesetzgeberischen Entscheidung im Rahmen der Reform des Zivilprozesses, die von der Verfahrensart unabhängig ist (vgl. § 173 VwGO), wäre es unvereinbar, weiterhin ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht zuzulassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.