Beschluss vom 10.04.2003 -
BVerwG 2 B 11.03ECLI:DE:BVerwG:2003:100403B2B11.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.04.2003 - 2 B 11.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:100403B2B11.03.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 11.03

  • Niedersächsisches OVG - 22.10.2002 - AZ: OVG 5 LC 35/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und G r o e p p e r
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. Oktober 2002 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Frage, ob Art. 3 Nr. 9 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) mit der Verfassung vereinbar ist, kommt grundsätzliche Bedeutung zu.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 8.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Beschluss vom 09.01.2004 -
BVerwG 2 C 8.03ECLI:DE:BVerwG:2004:090104B2C8.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.01.2004 - 2 C 8.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:090104B2C8.03.0]

Beschluss

BVerwG 2 C 8.03

  • Niedersächsisches OVG - 22.10.2002 - AZ: OVG 5 LC 35/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Auf übereinstimmende Anträge der Beteiligten wird gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
  2. Dr. Silberkuhl Groepper Dr. Bayer