Beschluss vom 09.01.2004 -
BVerwG 8 B 164.03ECLI:DE:BVerwG:2004:090104B8B164.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.01.2004 - 8 B 164.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:090104B8B164.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 164.03

  • VG Potsdam - 18.09.2003 - AZ: VG 1 K 2092/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und G o l z e
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. September 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 127 822,97 € (entspricht 250 000 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO geltend gemachten Gründe reichen nicht aus, um die Revision zuzulassen.
Da das angefochtene Urteil auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt ist, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich beider Begründungen ein Revisionszulassungsgrund prozessordnungsgemäß geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 10 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zum einen darauf gestützt, dass eine Rechtsverletzung der Kläger schon deshalb ausscheide, weil sie innerhalb der materiellen Ausschlussfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG keinen Restitutionsantrag gestellt haben. Zum anderen sei der streitgegenständliche Bescheid auch materiell rechtmäßig. Es kann dahinstehen, ob die Ausführungen der Beschwerde zur Wahrung der Antragsfrist gemäß § 30 a VermG durch ein Mitglied einer Erbengemeinschaft für die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft die prozessrechtlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes erfüllen. Denn jedenfalls hinsichtlich der zweiten, selbständig tragenden Begründung der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides rechtfertigen die Ausführungen der Beschwerde die Zulassung der Revision nicht.
Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Sache nicht zu. Grundsätzlich bedeutsam in diesem Sinne ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde formuliert schon keine vermeintlich klärungsbedürftige Rechtsfrage. Darüber hinaus lässt sie nicht erkennen, warum "die Frage, ob die vorliegende Inanspruchnahme der Grundstücke mit Blick auf § 1 Abs. 3 VermG vom Aufbaugesetz der DDR gedeckt war", von grundsätzlicher Bedeutung sein sollte. Sie führt nur in Form einer Berufungsbegründung aus, warum das Verwaltungsgericht den zugrunde liegenden Sachverhalt fehlerhaft festgestellt und gewürdigt haben soll.
Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht ordnungsgemäß dargetan. Er ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Die Beschwerde muss also die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen. Auch daran fehlt es hier. Die Beschwerde erschöpft sich in Ausführungen, dass der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt ebenso hätte beurteilt werden sollen, wie ein vom Verwaltungsgericht Meiningen 1993 entschiedener Sachverhalt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Trotz des angekündigten Antrages der Beigeladenen zu 2 entsprach es billigem Ermessen, ihr ihre außergerichtlichen Kosten selbst aufzuerlegen, da sie zu einer Stellungnahme zur Beschwerde nicht aufgefordert worden war (vgl. Beschluss vom 4. Juli 2001 - BVerwG 8 B 118.01 - Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 18). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 GKG.