Beschluss vom 09.01.2006 -
BVerwG 10 C 13.05ECLI:DE:BVerwG:2006:090106B10C13.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.01.2006 - 10 C 13.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:090106B10C13.05.0]

Beschluss

BVerwG 10 C 13.05

  • Niedersächsisches OVG - 21.04.1999 - AZ: OVG 13 L 5282/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 2006
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Hannover vom 29. August 1997 und das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. April 1999 sind unwirksam.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Da der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1, § 141 VwGO einzustellen und zur Klarstellung die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen.

2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Die Beklagte hat in Folge des in dieser Sache ergangenen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 den von der Klägerin angefochtenen Steuerbescheid vom 17. September 1996 aufgehoben und die Erstattung der darin und für die Folgejahre festgesetzten Zweitwohnungssteuer an die Klägerin angeordnet. Damit hat sie die Klägerin wegen der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Rechtswidrigkeit der Steuererhebung in vollem Umfang klaglos gestellt. Es ist daher billig, ihr die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.

3 Einer Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes bedarf es nicht; es bleibt auch für das fortgeführte Revisionsverfahren bei den bisherigen Streitwertfestsetzungen.