Beschluss vom 09.01.2007 -
BVerwG 6 B 103.06ECLI:DE:BVerwG:2007:090107B6B103.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.01.2007 - 6 B 103.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:090107B6B103.06.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 103.06

  • OVG des Saarlandes - 29.08.2006 - AZ: OVG 1 R 21/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Beigeladene hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. August 2006 mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.