Beschluss vom 09.01.2007 -
BVerwG 8 B 36.06ECLI:DE:BVerwG:2007:090107B8B36.06.0

Beschluss

BVerwG 8 B 36.06

  • VG Gera - 20.02.2006 - AZ: VG 3 K 1743/01 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. Februar 2006 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 57 775,98 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder weist die Sache die ihr beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf, um die Revision zulassen zu können, noch ist eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gegeben oder liegen die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vor.

2 Zu Nr. 1) der Beschwerdebegründung:

3 Die Kläger möchten die Frage grundsätzlich geklärt wissen, ob im Falle der Unternehmensrestitution einzelne Vermögensgegenstände eines geschädigten Unternehmensträgers auf die privaten Gesellschafter im Wege einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der Verfügungsberechtigten und den Antragstellerinnen zurückübertragen werden können. Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es nicht der Eröffnung eines Revisionsverfahrens. Zum einen ist nicht dargelegt, inwiefern es für den Streit entscheidend auf die Antwort ankommen könnte; denn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hängt von der getroffenen Vereinbarung nicht ab. Zum anderen ergibt sich aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG, dass der Verfügungsberechtigte, wenn ein Rückübertragungsantrag vorliegt, grundsätzlich verpflichtet ist, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen.

4 Zu Nr. 2):

5 Die Kläger halten sodann für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, wann die Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG beginnt. Auch insofern muss die Antwort nicht im Revisionsverfahren gefunden werden. Die Kläger weisen selbst auf das Urteil vom 20. September 2001 - BVerwG 7 C 6.01 - (Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103) hin. Danach beginnt die Jahresfrist regelmäßig erst nach Abschluss eines gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 VermG durchgeführten Anhörungsverfahrens. Die Kläger halten zwar im vorliegenden Falle einen früheren Zeitpunkt für zutreffend, haben sich aber mit der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht inhaltlich auseinandergesetzt oder neue erhebliche Gesichtspunkte dagegen vorgebracht. Eine aus der Besonderheit des Einzelfalles gerechtfertigte Abweichung von dem regelmäßigen Beginn der Jahresfrist würde der Sache zudem keine über diesen Fall hinausreichende Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geben. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache nur zu, die eine höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, welche von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ist. Fallbezogene Einzelheiten können die Zulassung nicht rechtfertigen, wenn sie eine Fortentwicklung des Rechts nicht erwarten lassen.

6 Zu Nr. 3):

7 Ähnlich verhält es sich mit der Frage, inwieweit die Untätigkeit des Beklagten zur Verwirkung der Rücknahmebefugnis geführt hat. Auch insofern wollen die Kläger ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils wecken, die zwar gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Zulassung der Berufung, nicht aber der Revision führen können. Fragen von fallübergreifender Bedeutung ergeben sich daraus nicht.

8 Der in diesem Zusammenhang erhobenen Divergenzrüge fehlt es bereits an der Darlegung eines Rechtssatzwiderspruches. Eine Divergenz ist erst gegeben, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz einem in der Rechtsprechung eines der zu benennenden Divergenzgerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung dieses Divergenzgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widerspricht.

9 Zu Nr. 4):

10 Auf die für klärungsbedürftig gehaltene Frage,
ob die Vereinbarung vom 18./28. Januar 1992 im Übrigen Bestand hat, obwohl die Vereinbarung von der Beigeladenen mit den Rechtsvorgängerinnen der Kläger als nicht Berechtigte geschlossen wurde,
kommt es aus den o.g. Gründen zu Nr. 1 nicht Streit entscheidend an.

11 Zu Nr. 5a):

12 Die Kläger werfen ferner die Frage auf,
unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Löschung der staatlichen Beteiligung (mit der damit verbundenen Rückzahlung) angenommen werden könne.

13 Über die von den Klägern bereits selbst angeführten Entscheidungen hinaus, die sich zu der Problematik verhalten (Urteile vom 28. Mai 2003 - BVerwG 8 C 6.02 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 56, vom 25. August 2004 - BVerwG 8 C 19.03 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 62 und vom 5. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 95.99 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 40), lässt sich aus der Beschwerdebegründung kein Klärungsbedarf entnehmen, der rechtssatzmäßig im angestrebten Revisionsverfahren für eine Vielzahl von Fällen von Nutzen sein könnte. Auch vorliegend beschränken sich die Kläger der Sache nach auf Angriffe gegen die den Einzelfall betreffenden Wertungen des Verwaltungsgerichts.

14 Die dabei vorgetragene Behauptung des Inhalts, es liege eine Nichtbeachtung wesentlichen Auslegungsstoffes für das Verständnis der Vereinbarung vor, ergibt keinen beachtlichen Verfahrensfehler (zur eingeschränkten Revisiblität von Vereinbarungen siehe das Urteil vom 28. Mai 2003 - a.a.O.). Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, den Rechtsvorgängerinnen der Kläger sei die staatliche Beteiligung bewusst gewesen, weil sie einen entsprechenden Antrag mit Schreiben vom 20. März 1990 gestellt hätten, wird nicht deshalb falsch, weil dieser zu einer Zeit erfolgte, als das Unternehmen noch bestand. Die nachträgliche Ausrichtung dieses Antrages auf die so genannte „Trümmerrestitution“ nötigt nicht zu dem Schluss, dass das Wissen um die staatliche Beteiligung nun nicht mehr vorhanden gewesen sei.

15 Zu Nr. 5b):

16 Auch die Auslegung der Mehrerlösregelung in Nr. 5 der Vereinbarung durch das Verwaltungsgericht lässt keinen Verfahrensfehler erkennen. Die Auffassung des Gerichts, es handele sich um eine Klausel, mit der „Spekulationsgewinne“ abgeschöpft werden sollten, widerspricht weder der Logik noch wissen die Kläger Begleitumstände zu benennen, die bei Abfassung der Klausel vorgelegen hätten, aber vom Verwaltungsgericht auslegungswidrig verkannt worden seien.

17 Zu Nr. 5c):

18 Gleiches gilt dem Einwand des Inhalts, dass einem konkludenten Antrag auf Löschung der staatlichen Beteiligung der Verzicht ihrer Rechtsvorgängerinnen auf weitere Ansprüche gegenüber dem Staat entgegenstehe. Auf diesen Vortrag der Kläger musste das Verwaltungsgericht nicht besonders eingehen, weil er nicht zwingend ist. Den Rechtsvorgängerinnen ging es um die Rückgabe noch verbliebener Reste des enteigneten Unternehmens. Eine Weigerung, auf weitere Ansprüche zu verzichten, wäre dafür eher hinderlich gewesen.

19 Zu Nr. 5d):

20 Zutreffend wendet sich die Beigeladene gegen die Ansicht der Kläger, mit der Vereinbarung sei eine Liquidation vorgenommen worden. Die Vereinbarung diente nicht einer gesellschaftsrechtlichen Abwicklung, sondern der Befriedigung eines vermeintlichen Anspruchs aus dem Vermögensgesetz, wie der Einleitung der Vereinbarung zu entnehmen ist.

21 Zu Nr. 6):

22 Soweit die Kläger ferner die Frage aufwerfen,
unter welchen Voraussetzungen ein konkludenter Verzicht auf die Geltendmachung der staatlichen Beteiligung erklärt werden könne,
verweisen sie selbst auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die dazu grundsätzlich Stellung genommen hat. Die weiteren Ausführungen der Kläger betreffen die Anwendung dieser Spruchpraxis auf den vorliegenden Fall. Dabei kommen die Kläger zu einem anderen Ergebnis als das Verwaltungsgericht. Das gibt der Sache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung. Zudem trifft die Behauptung der Kläger nicht zu, das Verwaltungsgericht sei auf die „Arbeitsanleitung der Treuhandanstalt zur Reprivatisierung von Unternehmen“ vom 30. Juli 1991 nicht eingegangen. Auf S. 20 des angefochtenen Urteils befinden sich hierzu Ausführungen.

23 Zu Nr. 7):

24 Die Frage, inwiefern die Beigeladene das Recht auf Geltendmachung der staatlichen Beteiligung und der Beklagte das auf entsprechende Bescheidung verwirkt haben können, betrifft ebenfalls nur den Einzelfall und lässt aus ihrer näheren Erläuterung Gründe für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erkennen.

25 Zu Nr. 8):

26 Das Verwaltungsgericht hat auch die Vorschrift von § 11 Abs. 1 Satz 1 DMBilG nicht ignoriert, sondern ist, wie seinem Urteil auf S. 17 zu entnehmen ist, darauf eingegangen. Wenn das Verwaltungsgericht feststellt, dass die Höhe des Rückzahlungsanspruchs „unbestritten“ ist (UA S. 18), bezieht sich diese Aussage auf den Nominalwert der staatlichen Beteiligung (226 000 M). Auf die von den Klägern angebotene Wertermittlung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens musste das Verwaltungsgericht nicht eingehen. Nach seiner Rechtsauffassung, die den Umfang der gebotenen Beweisaufnahme ergibt, kam es dem Gericht nur auf den Wert der staatlichen Beteiligung im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dieser Wert ist unbestritten. Zudem hat eine Kontrollberechnung der Beigeladenen unter Hinweis auf den Beschluss vom 20. Mai 2005 - BVerwG 7 B 123.04 - (ZOV 2005, 366) zutreffend ergeben, dass die durch § 11 DMBilG gezogene Grenze nicht überschritten ist.

27 Zu Nr. 9):

28 Auf die Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 BGB musste das Verwaltungsgericht nicht näher eingehen. Diese ist für den Wertausgleich vorgesehen, der für vom Verfügungsberechtigten durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes erfolgt war (§ 7 Abs. 4 VermG). Für die Ablösung staatlicher Beteiligungen ist nicht vorgesehen, dass die Entscheidung über die Dürftigkeitseinrede im Verfahren nach §§ 30 ff. VermG von den Vermögensämtern getroffen wird. Das Verwaltungsgericht muss nicht auf jedes Vorbringen der Beteiligten in allen Einzelheiten eingehen. Darin liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO).

29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47, 52 GKG.