Beschluss vom 09.02.2004 -
BVerwG 1 B 144.03ECLI:DE:BVerwG:2004:090204B1B144.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.02.2004 - 1 B 144.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:090204B1B144.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 144.03

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 05.03.2003 - AZ: OVG 4 LB 32/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Der Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2003 wird verworfen.
  3. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO) sind nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde wendet sich vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Die Beschwerde rügt weiter eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe bei Prüfung der Frage, ob im Hinblick auf das Risiko einer Malaria-Infektion im Falle einer Rückkehr der Klägerinnen in die Demokratische Republik Kongo eine extreme Gefahrenlage besteht, die die Annahme von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechtfertigen würde, die vom Bundesverwaltungsgericht insbesondere in seinem Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 - aufgestellten Kriterien nicht (ausreichend) berücksichtigt und weiche insoweit von diesen Kriterien ab. Eine Divergenz ist aber nur dann den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entsprechend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt bereits an der Bezeichnung eines vom Berufungsgericht aufgestellten abweichenden abstrakten Rechtssatzes.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.