Beschluss vom 09.02.2004 -
BVerwG 5 B 16.04ECLI:DE:BVerwG:2004:090204B5B16.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.02.2004 - 5 B 16.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:090204B5B16.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 16.04

  • OVG Rheinland-Pfalz - 19.11.2003 - AZ: OVG 12 E 11801/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. November 2003 und vom 30. Dezember 2003 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören der hier angefochtene Beschluss vom 19. November 2003 über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts und der Beschluss vom 30. Dezember 2003 betreffend eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 19. November 2003 nicht.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Beschluss vom 26.02.2004 -
BVerwG 5 B 16.04ECLI:DE:BVerwG:2004:260204B5B16.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.02.2004 - 5 B 16.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:260204B5B16.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 16.04

  • OVG Rheinland-Pfalz - 19.11.2003 - AZ: OVG 12 E 11801/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2004 ist zurückzuweisen. Das Vorbringen des Klägers in seinem Schreiben vom 18. Februar 2004 rechtfertigt keine andere als die in den Gründen des Beschlusses dargelegte Beurteilung und erfordert auch keine ergänzende Begründung.