Beschluss vom 09.02.2006 -
BVerwG 1 B 66.05ECLI:DE:BVerwG:2006:090206B1B66.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.02.2006 - 1 B 66.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:090206B1B66.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 66.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 27.04.2005 - AZ: OVG 21 A 591/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht D r. M a l l m a n n und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2005 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Beschwerde - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

2 Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

3 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,
ob aufgrund der Ereignisse der Flutkatastrophe vom 26.12.2004 und ihrer damit verbundenen Folgen für die srilankische Bevölkerung die vorhandenen Kliniken, Ärzte und Psychiater sowie Psychologen mit traumatisierten Patienten heillos überlastet sind und ob deshalb eine Behandlung von traumatisierten bzw. psychisch kranken Patienten möglich ist,
ist keine Rechtsfrage, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte, sondern eine allein von den Tatsachengerichten zu beantwortende Frage der tatsächlichen Verhältnisse in Sri Lanka.

4 Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise aufgezeigt. Die Beschwerde sieht eine Gehörsverletzung zunächst darin, dass das Oberverwaltungsgericht die Ereignisse der Flutkatastrophe vom 26. Dezember 2004 und deren Folgen für die Behandlung psychisch Kranker nicht berücksichtigt habe. Sie zeigt indes nicht auf, dass der anwaltlich vertretene Kläger sich gegenüber dem Oberverwaltungsgericht auf die jetzt behauptete Veränderung der Tatsachenlage berufen hätte oder den vom Oberverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln, die sich entgegen dem Vorbringen der Beschwerde zum Teil auch auf die Zeit nach der Flutkatastrophe bezogen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. März 2005 - Stand: Februar 2005 - sowie Erkenntnisse aus der Tagespresse vom Januar und Februar 2005, Gerichtsakte Bl. 187 f.), eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bezüglich der medizinischen Versorgung infolge der Flutkatastrophe zu entnehmen gewesen wäre. Damit fehlt es schon an der für eine Gehörsrüge erforderlichen Darlegung, dass das Berufungsgericht den ihm unterbreiteten Prozessstoff nicht vollständig zur Kenntnis genommen und erwogen habe. Ein in diesem Zusammenhang allenfalls noch denkbarer Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) wird von der Beschwerde der Sache nach ebenfalls nicht aufgezeigt. Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass und welche weiteren Aufklärungsmaßnahmen sich dem Gericht von Amts wegen hätten aufdrängen müssen, obwohl der anwaltlich vertretene Kläger selbst nicht auf eine weitere Beweiserhebung hingewirkt hat. Die Beschwerde setzt sich zudem nicht damit auseinander, dass das Berufungsgericht auch Erkenntnismittel aus der Zeit nach der Flutkatastrophe in das Verfahren eingeführt und hierzu im Urteil ausgeführt hat, dass die zweifellos katastrophalen Folgen der Flutwelle ausschließlich die Küstengebiete im Osten und im Süden des Landes betroffen hätten, insbesondere der Raum Colombo aber vergleichsweise geringfügig beeinträchtigt worden sei (UA S. 18).

5 Soweit die Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers auch darin sieht, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen sei, der Kläger könne Mittel für den Erwerb kostenpflichtiger Arznei in Sri Lanka aufbringen, da er ja auch die nicht unerheblichen Kosten einer zweimaligen Schleusung nach Deutschland zu zahlen bereit gewesen sei, fehlt es ebenfalls an näherer Darlegung, inwiefern damit der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden sein soll. Abgesehen davon greift die Rüge auch deshalb nicht durch, weil das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Fall des Klägers in erster Linie deshalb verneint hat, weil er die Medikamente, auf die er zur Vermeidung schwerer Folgen für seine Gesundheit angewiesen sei, in Sri Lanka kostenfrei erhalten könne (UA S. 11 ff.). Ist aber das Urteil in dieser Frage auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt, kann nach ständiger Rechtsprechung die Revision nur zugelassen werden, wenn gegen jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und durchgreift. Gegen die erste Begründung hat die Beschwerde vorliegend indes keine Zulassungsgründe vorgebracht.

6 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.