Beschluss vom 09.02.2007 -
BVerwG 5 C 39.06ECLI:DE:BVerwG:2007:090207B5C39.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 09.02.2007 - 5 C 39.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:090207B5C39.06.0]
Beschluss
BVerwG 5 C 39.06
- OVG des Saarlandes - 20.10.2006 - AZ: OVG 3 R 12/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
- Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Oktober 2006 mit Schriftsatz vom 6. Februar 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.