Beschluss vom 09.02.2007 -
BVerwG 5 C 39.06ECLI:DE:BVerwG:2007:090207B5C39.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.02.2007 - 5 C 39.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:090207B5C39.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 C 39.06

  • OVG des Saarlandes - 20.10.2006 - AZ: OVG 3 R 12/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Oktober 2006 mit Schriftsatz vom 6. Februar 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.