Beschluss vom 09.03.2004 -
BVerwG 1 B 42.04ECLI:DE:BVerwG:2004:090304B1B42.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.03.2004 - 1 B 42.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:090304B1B42.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 42.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 05.12.2003 - AZ: OVG 21 A 636/01.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche Frage lässt sich der Beschwerde, die lediglich geltend macht, dass sich die Situation in Sri Lanka nicht entspannt habe und Menschenrechtsverletzungen an der Tagesordnung seien, nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.