Beschluss vom 09.03.2004 -
BVerwG 1 DB 3.04ECLI:DE:BVerwG:2004:090304B1DB3.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.03.2004 - 1 DB 3.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:090304B1DB3.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 DB 3.04

  • VG Berlin - 17.12.2003 - AZ: BDiG VI WK 1/03

In dem Wiederaufnahmeverfahren hat der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht M a y e r und Dr. M ü l l e r
beschlossen:

Die Beschwerde des früheren Beamten gegen den Beschluss des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - ... -, vom 17. Dezember 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

I


Durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 13. Juni 1986 - BDiG VI VL 10/86 - war der frühere Beamte aus dem Dienst entfernt worden. Seine hiergegen eingelegte und in der Hauptverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung wurde durch Urteil vom 22. Juni 1987 - BVerwG 1 D 99.86 - zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 22. August 2003 hat der frühere Beamte sinngemäß die Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens beantragt. Im Wesentlichen bringt er vor: Anlässlich der Einsichtnahme in seine Personalakten im Jahre 2003 habe er festgestellt, dass diese - manipuliert - unvollständig gewesen seien und in diesem Zustand damals den Disziplinargerichten vorgelegen hätten. Insbesondere sei nachweislich das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. H. vom 18. Oktober 1984 unterdrückt worden. Im Übrigen habe er nach der erstinstanzlichen Urteilsverkündung alsbald den Verdacht geäußert, dass seine Verurteilung von vornherein festgestanden habe. Der Vorsitzende Richter und Präsident des Bundesdisziplinargerichts sei voreingenommen und die gesamte Verhandlung eine Farce gewesen.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Wiederaufnahmeantrag durch Beschluss vom 17. Dezember 2003 als unzulässig verworfen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde mit der der frühere Beamte ergänzend unter anderem geltend macht, wegen der "Unvollständigkeit" seiner Personalakten seien strafrechtliche Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft in B. und Br. anhängig. Es sei daher zweckdienlich, das Verfahren auszusetzen.

II


Die nach § 85 Abs. 8 BDG i.V.m. § 102 Abs. 3 BDO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Bundesdisziplinargericht hat den Wiederaufnahmeantrag des früheren Beamten nach § 102 Abs. 1 BDO zu Recht verworfen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht gegeben sind.
1. a) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist gegenüber einer rechtskräftigen Entscheidung, in der auf Entfernung aus dem Dienst - wie hier - erkannt worden ist, gemäß § 97 Abs. 2 Nr. 1 BDO zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind. Zwar beruft sich der frühere Beamte auf diesen Wiederaufnahmegrund insoweit, als er das ihm erstmals im Jahre 2003 bekannt gewordene psychiatrische Gutachten des Dr. H. vom 18. Oktober 1984 vorlegt. Dieser neuen Tatsache bzw. diesem neuen Beweismittel fehlt es jedoch an der Erheblichkeit im Sinne des Gesetzes. Nach § 97 Abs. 3 Satz 1 BDO sind Tatsachen oder Beweismittel als erheblich anzusehen, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen eine andere Entscheidung, die Ziel des Wiederaufnahmeverfahrens sein kann, zu begründen geeignet sind. Das Gutachten des Dr. H. erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Der Sachverständige, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, kommt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 18. Oktober 1984, in dem er sich zur damaligen Dienstfähigkeit des Beamten äußern sollte, zu folgendem Ergebnis:
"1. Die Untersuchung des Beamten ergibt aus psychiatrischer Sicht keine Aspekte, die seine gesundheitliche Eignung für den Postdienst in irgendeiner Form in Frage stellen.
2. Bei dem Beamten liegt keine Krankheit vor, die ihn in seiner Leistungsfähigkeit einschränkt, oder die ihn, für den Fall, dass das Disziplinarverfahren förmlich eröffnet wird, in seiner Schuldfähigkeit einschränken würde.
3. Aus ärztlicher Sicht ist hier zu sehen, dass die subjektive Reaktion des Beamten in mancher Hinsicht durchaus verständlich erscheint für den Fall, dass seine (fast unglaubliche) Gegendarstellung wirklich zutreffen dürfte, wofür allerdings nach den Akten einiges spricht.
4. Die weitere disziplinarrechtliche Wertung des Verhaltens des Beamten ist also aus rein verwaltungsrechtlicher und juristischer Sicht zu beurteilen."
Soweit sich der Sachverständige innerhalb seines allein maßgeblichen medizinischen Zuständigkeitsbereichs (Ziffern 1 und 2) äußert, ist seine Beurteilung nicht geeignet, für sich oder in Verbindung mit anderen früheren Feststellungen die Verhängung einer anderen, insbesondere milderen, Disziplinarmaßnahme zu rechtfertigen. Der erstinstanzliche Ausspruch der Entfernung des Beamten aus dem Dienst, der zweitinstanzlich bestätigt worden ist, beruht auf der Feststellung, dass der Beamte das aus mehreren Pflichtverletzungen (drei Anschuldigungspunkte) zusammengesetzte Dienstvergehen schuldhaft begangen hat, wobei nach dem zugrunde liegenden Strafurteil im Anschuldigungspunkt 2 - zu Gunsten des Beamten - sogar nur verminderte Schuldfähigkeit angenommen wurde. Der Sachverständige Dr. H. kam demgegenüber zum Ergebnis, dass der Beamte damals nicht an einer seine Schuldfähigkeit einschränkenden Krankheit litt, mit anderen Worten disziplinarrechtlich voll verantwortlich war. Sein Gutachten ist daher nicht geeignet, die rechtskräftige Disziplinarentscheidung in Frage zu stellen, und deshalb unerheblich.
b) Der Wiederaufnahmegrund des § 97 Abs. 2 Nr. 1 BDO liegt auch insoweit nicht vor, als der frühere Beamte als neue Tatsache die damalige "Unvollständigkeit" der vorgelegten Personalakten rügt. Dieser Umstand ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Dies hat das Bundesdisziplinargericht zutreffend dargelegt. Insoweit wird auf den erstinstanzlichen Beschluss (Beschlussabdruck S. 3, erster Absatz) Bezug genommen. Da das Sachurteil nicht auf Unterlagen aus der Personalakte beruhte, wäre sogar unerheblich, wenn die angebliche "Unvollständigkeit" der vorgelegten Personalakte auf einer Straftat beruht hätte, wie der frühere Beamte behauptet hat. Darüber hinaus wäre im Falle einer Erheblichkeit das Wiederaufnahmeverfahren insoweit gemäß § 98 BDO nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung bereits eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt wäre oder ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden könnte. Auch diese Voraussetzungen sind bisher nicht gegeben. Es besteht jedenfalls kein Grund, das Wiederaufnahmeverfahren wegen eines unerheblichen Vorbringens auszusetzen.
2. Schließlich lässt sich die Wiederaufnahme des Verfahrens auch nicht mit Erfolg auf die Behauptung stützen, der Vorsitzende, der damals die Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Disziplinargerichtsverfahrens geleitet habe, sei voreingenommen und deshalb die gesamte Verhandlung eine Farce gewesen. Einen Befangenheitsantrag hätte der frühere Beamte seinerzeit in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht stellen müssen. Im Wiederaufnahmeverfahren ist dies nicht zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 BDO.