Beschluss vom 09.03.2009 -
BVerwG 7 B 5.09ECLI:DE:BVerwG:2009:090309B7B5.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.03.2009 - 7 B 5.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:090309B7B5.09.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 5.09

  • Sächsisches OVG - 02.12.2008 - AZ: OVG 2 A 676/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

  1. Die Beschwerde („Widerspruch“) der Klägerin gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2008 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die als Widerspruch bezeichnete Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. März 2008 - 1 K 2582/07 - verworfen wurde, nicht. Darauf wurde die Klägerin mit Schreiben vom 6. Februar 2009 hingewiesen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.